Georg Feucht zu Sittenhardt und Endris Volmar zu Sanzenbach, die vor kurzem dem Barthel Jüngling von dort mehrere nach Lage und Anstößern näher beschriebene Äcker und Wiesen daselbst abgekauft haben, anerkennen deren Gültpflichtigkeit gegenüber der Reichsstadt Schwäbisch Hall in einer Gesamthöhe von jährlich einem Schilling Vorgelds und erteilen dem Rat diesbezüglich Revers (betr. Verpflichtung zur pünktlichen Bezahlung, Entrichtung von Laudemien von jeweils einer Maß Wein bei Auf- und Abfahrt, Anerkennung der Pfändungsrechte des Rates bei Versäumnissen).