In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Anspruch des Klägers auf seine väterliche Erbschaft und die Erstellung eines Inventars über diese Güter. Nach dem Tod des Hermann Franz von Sonnborn, des aus Düsseldorf stammenden Großvaters des Klägers und RKG-Assessoren, wurde während der Abwesenheit des Philipp Wilhelm von Sonnborn, des Vaters des Klägers, von Wetzlar aufgrund seiner Tätigkeit als Kapitain im holländischen Militärdienst der RKG-Prokurator Bolles zum Kurator des Klägers ernannt. Er bewahrte für Philipp Wilhelm von Sonnborn die Urkunden über die Erbschaft in einer Kiste auf. Eine im Gebiet von Hessen- Darmstadt zu Biedenkopf erhobene Zehntabgabe lieferte er aber an den Obrist- Leutnant von Kaysersfeld ab, der wie sein Mitbeklagter eine Tochter der Schwester des Philipp Wilhelm von Sonnborn geheiratet hatte. Der Kläger wurde von seinem Vater 1764 in seinem Testament zum Universalerben bestimmt, doch gelang es den Beklagten, sich mittels des später als Vormund des Klägers eingesetzten Hofrats Gesser die Erbschaft anzueignen. Der Kläger wirft dem Obrist-Leutnant von Kaysersfeld außerdem vor, sich von dem RKG- Prokurator die meisten Erbschaftsurkunden beschafft zu haben. Er verlangt die Herausgabe der noch bei der RKG-Leserei deponierten 108 Gulden und der „Banco-Briefe“ wie auch eine ihm zuzuweisende „Alimentation“ aus der Erbschaft. Die Beklagten verweisen auf die Anhängigkeit des Verfahrens an anderen Gerichtsinstanzen und einen Familienfideikommiß. Ein RKG-Urteil vom 7. Juni 1771 ordnet die Ablieferung der Renterträge an die RKG-Leserei und die Herausgabe der 108 Gulden und eines „Banco-Briefs“ über 200 Gulden an. Ein weiterer Beschluß vom 30. Okt. 1771 bestimmt, daß die hessische Regierung zu Gießen „von dem zu Biedenkopf liegenden Heeserischen Zehenden“ an die RKG-Leserei - auch „lectoria“ genannt - abliefern soll. Am 13. Jan. 1773 und 9. Feb. 1774 ergeht am RKG ein Bescheid über die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von 500 Gulden „pro alimentis“, während am 15. Okt. 1777 der Kläger 600 Gulden erhalten soll. Wegen einer Schuldforderung von 200 Gulden gegenüber dem Kläger interveniert 1775 nach einem angeblich 1774 erfolgten Vergleich der Parteien der Schöffe und Kaufmann Peter Schneider.
Anspruch des Klägers auf seine väterliche Erbschaft und die Erstellung eines Inventars über diese Güter. Nach dem Tod des Hermann Franz von Sonnborn, des aus Düsseldorf stammenden Großvaters des Klägers und RKG-Assessoren, wurde während der Abwesenheit des Philipp Wilhelm von Sonnborn, des Vaters des Klägers, von Wetzlar aufgrund seiner Tätigkeit als Kapitain im holländischen Militärdienst der RKG-Prokurator Bolles zum Kurator des Klägers ernannt. Er bewahrte für Philipp Wilhelm von Sonnborn die Urkunden über die Erbschaft in einer Kiste auf. Eine im Gebiet von Hessen- Darmstadt zu Biedenkopf erhobene Zehntabgabe lieferte er aber an den Obrist- Leutnant von Kaysersfeld ab, der wie sein Mitbeklagter eine Tochter der Schwester des Philipp Wilhelm von Sonnborn geheiratet hatte. Der Kläger wurde von seinem Vater 1764 in seinem Testament zum Universalerben bestimmt, doch gelang es den Beklagten, sich mittels des später als Vormund des Klägers eingesetzten Hofrats Gesser die Erbschaft anzueignen. Der Kläger wirft dem Obrist-Leutnant von Kaysersfeld außerdem vor, sich von dem RKG- Prokurator die meisten Erbschaftsurkunden beschafft zu haben. Er verlangt die Herausgabe der noch bei der RKG-Leserei deponierten 108 Gulden und der „Banco-Briefe“ wie auch eine ihm zuzuweisende „Alimentation“ aus der Erbschaft. Die Beklagten verweisen auf die Anhängigkeit des Verfahrens an anderen Gerichtsinstanzen und einen Familienfideikommiß. Ein RKG-Urteil vom 7. Juni 1771 ordnet die Ablieferung der Renterträge an die RKG-Leserei und die Herausgabe der 108 Gulden und eines „Banco-Briefs“ über 200 Gulden an. Ein weiterer Beschluß vom 30. Okt. 1771 bestimmt, daß die hessische Regierung zu Gießen „von dem zu Biedenkopf liegenden Heeserischen Zehenden“ an die RKG-Leserei - auch „lectoria“ genannt - abliefern soll. Am 13. Jan. 1773 und 9. Feb. 1774 ergeht am RKG ein Bescheid über die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von 500 Gulden „pro alimentis“, während am 15. Okt. 1777 der Kläger 600 Gulden erhalten soll. Wegen einer Schuldforderung von 200 Gulden gegenüber dem Kläger interveniert 1775 nach einem angeblich 1774 erfolgten Vergleich der Parteien der Schöffe und Kaufmann Peter Schneider.
Anspruch des Klägers auf seine väterliche Erbschaft und die Erstellung eines Inventars über diese Güter. Nach dem Tod des Hermann Franz von Sonnborn, des aus Düsseldorf stammenden Großvaters des Klägers und RKG-Assessoren, wurde während der Abwesenheit des Philipp Wilhelm von Sonnborn, des Vaters des Klägers, von Wetzlar aufgrund seiner Tätigkeit als Kapitain im holländischen Militärdienst der RKG-Prokurator Bolles zum Kurator des Klägers ernannt. Er bewahrte für Philipp Wilhelm von Sonnborn die Urkunden über die Erbschaft in einer Kiste auf. Eine im Gebiet von Hessen- Darmstadt zu Biedenkopf erhobene Zehntabgabe lieferte er aber an den Obrist- Leutnant von Kaysersfeld ab, der wie sein Mitbeklagter eine Tochter der Schwester des Philipp Wilhelm von Sonnborn geheiratet hatte. Der Kläger wurde von seinem Vater 1764 in seinem Testament zum Universalerben bestimmt, doch gelang es den Beklagten, sich mittels des später als Vormund des Klägers eingesetzten Hofrats Gesser die Erbschaft anzueignen. Der Kläger wirft dem Obrist-Leutnant von Kaysersfeld außerdem vor, sich von dem RKG- Prokurator die meisten Erbschaftsurkunden beschafft zu haben. Er verlangt die Herausgabe der noch bei der RKG-Leserei deponierten 108 Gulden und der „Banco-Briefe“ wie auch eine ihm zuzuweisende „Alimentation“ aus der Erbschaft. Die Beklagten verweisen auf die Anhängigkeit des Verfahrens an anderen Gerichtsinstanzen und einen Familienfideikommiß. Ein RKG-Urteil vom 7. Juni 1771 ordnet die Ablieferung der Renterträge an die RKG-Leserei und die Herausgabe der 108 Gulden und eines „Banco-Briefs“ über 200 Gulden an. Ein weiterer Beschluß vom 30. Okt. 1771 bestimmt, daß die hessische Regierung zu Gießen „von dem zu Biedenkopf liegenden Heeserischen Zehenden“ an die RKG-Leserei - auch „lectoria“ genannt - abliefern soll. Am 13. Jan. 1773 und 9. Feb. 1774 ergeht am RKG ein Bescheid über die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von 500 Gulden „pro alimentis“, während am 15. Okt. 1777 der Kläger 600 Gulden erhalten soll. Wegen einer Schuldforderung von 200 Gulden gegenüber dem Kläger interveniert 1775 nach einem angeblich 1774 erfolgten Vergleich der Parteien der Schöffe und Kaufmann Peter Schneider.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VIII: S-T
Reichskammergericht, Teil VIII: S-T >> 1. Buchstabe S
1771 - 1806 (1686 - 1805)
Enthaeltvermerke: Kläger: Philipp von Sonnborn (Sonborn), Düsseldorf Beklagter: Anton Joseph von Sohlern, Herr zu Grorod, und Obrist-Leutnant M. von Kaysersfeld, Köln; seit 1805 die Erben Dubois, Köln; als Intervenient der Schöffe und Kaufmann Peter Schneider Prokuratoren (Kl.): Lic. Lukas Andreas von Bostell 1771 - Subst.: Lic. Johann Friedrich Lange Prokuratoren (Bekl.): Lic. Hermann Joseph Valentin Schick [1763] 1771 - Subst.: Dr. Franz Philipp Greß - Lic. Hermann Joseph Valentin Schick 1773 - Subst.: Johann Joseph Flach - Lic. Ferdinand Wilhelm Mainoné 1805 - für Peter Schneider: Lic. Johann Friedrich Lange 1775 - Subst.: Dr. Franz Philipp Greß Prozeßart: Citationis ad videndum se teneri edere inventaria legalia cum aliis instrumentis communibus et vi horum ad videndum immitti in possessionem haereditatis paternae ex lege ultima codicis de edicto divi Hadriani tollendo uti et ad liquidandum et indemnisandum super perceptis nec non percipiendis Instanzen: RKG 1771 - 1806 (1686 - 1805) Beweismittel: Quittungen des Philipp von Sonnborn für die RKG-Leserei 1770 - 1771, 1773 (Bd. 1 Bl. 29-30, 36-37). RKG-Urteil vom 7. Juni 1771, 9. Feb. 1774 und 15. Okt. 1777 (Bd. 1 Bl. 31, 39, 58). 3 „Sorten-Zettel“, 1772-1773 (Bd. 1 Bl. 34-35, 38). Testament des Philipp Wilhelm von Sonnborn, 1764 (Bd. 3 Bl. 16-18, Q 4). Konzept und Auszug aus dem Testament des RKG- Assessoren Hermann Franz von Sonnborn, 1743 (Bd. 3 Bl. 89-90, Q 5). „Gülich und Bergische Wöchentliche Nachrichten“ Nr. 2 vom 9. Jan. 1770 (gedruckt) (Q 14). 3 Briefe des Philipp Wilhelm von Sonnborn, französisch, 1749 (Bd. 3 Bl. 3-4, 31-32, 39-41). Verzeichnis der von dem verstorbenen RKG- Assessoren Hermann Franz von Sonnborn am RKG deponierten „Briefschaften“ (Bd. 3 Bl. 78-79). „LVII. Gazette de Cologne“ vom 17. Juli 1772, gedruckt, französisch (Bd. 4 Bl. 110-111). Einkünfte des „Heeserischen Zehnten“, 1749 - 1768 (Q 51, Q 55). Testament des RKG-Prokuratoren Lic. Johann Konrad Maria Joseph von Heeser, 1752 (Q 52). Testament des Johann Heeser, Kanzlei-Direktor zu Siegen, 1686 (Bd. 4 Bl. 297-302). Attestat über eine Wertsendung des „Hessen-Darmstädtischen Post-Amts“ in Gießen, gedruckt 1774 (in Q 67). Designatio der Kommissionskosten des „Heeserischen Zehnten“, 1771 - 1773 (in Q 67). Zeugenverhör, 1774 (Q 71). Botenlohnschein, 1805 (Q 85). Testament des Johann Anton von Otto, Geheimrat zu Heidelberg, 1708 und 1714 (Bd. 7 Bl. 2-7). Ehevertrag zwischen dem RKG-Assessoren Hermann Franz von Sonborn und Maria Salome geb. von Scherer, Witwe des Johann Anton von Otto, 1716 (Bd. 7 Bl. 8-12). „Heeserisches Inventarium“ (Bd. 7 Bl. 73-117). Ehevertrag zwischen dem Hofrat Hermann Franz Sonnborn und Christina Maria Heeser, 1701 (Bd. 7 Bl. 34-38). Ehevertrag zwischen Anton Joseph von Sohlern und Maria Salome von Scherer, 1740 (Bd. 7 Bl. 41-44). Inventar der Bücher des Geheimen Rats von Otto (Bd. 7 Bl. 49- 72). Inventar der Hinterlassenschaft des Johann Heeser, 1695 (Bd. 7 Bl. 73- 117). Gemäldeliste der Witwe des Johann Anton von Otto mit Hinweisen auf die Künstler: Rubens, Brueghel, van de Velde, Ruisdael, von Ostade, P. von Aelst, Jacob de Backer, Anton van Dyck u. a. (Bd. 7 Bl. 125-126). Verzeichnis der Dos der Maria Salome von Otto geb. von Scherer, 1716 (Bd. 7 Bl. 127- 135). Beschreibung: 7 Bde., 23,5 cm; Bd. 1: 65 Bl., lose, 22 Beilagen; Bd. 2: 196 Bl., geb., Q 1-37; Bd. 3: 144 Bl., geb., Q 38 (52 Aktenstücke); Bd. 4: 237 Bl., geb., Q 39-62, 2 Beilagen; Bd. 5: 317 Bl., geb., Q 63-65; Bd. 6: 188 Bl., geb., Q 66-87; Bd. 7: 135 Bl., lose, 17 Beilagen.
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.