Anspruch des Klägers auf seine väterliche Erbschaft und die Erstellung eines Inventars über diese Güter. Nach dem Tod des Hermann Franz von Sonnborn, des aus Düsseldorf stammenden Großvaters des Klägers und RKG-Assessoren, wurde während der Abwesenheit des Philipp Wilhelm von Sonnborn, des Vaters des Klägers, von Wetzlar aufgrund seiner Tätigkeit als Kapitain im holländischen Militärdienst der RKG-Prokurator Bolles zum Kurator des Klägers ernannt. Er bewahrte für Philipp Wilhelm von Sonnborn die Urkunden über die Erbschaft in einer Kiste auf. Eine im Gebiet von Hessen- Darmstadt zu Biedenkopf erhobene Zehntabgabe lieferte er aber an den Obrist- Leutnant von Kaysersfeld ab, der wie sein Mitbeklagter eine Tochter der Schwester des Philipp Wilhelm von Sonnborn geheiratet hatte. Der Kläger wurde von seinem Vater 1764 in seinem Testament zum Universalerben bestimmt, doch gelang es den Beklagten, sich mittels des später als Vormund des Klägers eingesetzten Hofrats Gesser die Erbschaft anzueignen. Der Kläger wirft dem Obrist-Leutnant von Kaysersfeld außerdem vor, sich von dem RKG- Prokurator die meisten Erbschaftsurkunden beschafft zu haben. Er verlangt die Herausgabe der noch bei der RKG-Leserei deponierten 108 Gulden und der „Banco-Briefe“ wie auch eine ihm zuzuweisende „Alimentation“ aus der Erbschaft. Die Beklagten verweisen auf die Anhängigkeit des Verfahrens an anderen Gerichtsinstanzen und einen Familienfideikommiß. Ein RKG-Urteil vom 7. Juni 1771 ordnet die Ablieferung der Renterträge an die RKG-Leserei und die Herausgabe der 108 Gulden und eines „Banco-Briefs“ über 200 Gulden an. Ein weiterer Beschluß vom 30. Okt. 1771 bestimmt, daß die hessische Regierung zu Gießen „von dem zu Biedenkopf liegenden Heeserischen Zehenden“ an die RKG-Leserei - auch „lectoria“ genannt - abliefern soll. Am 13. Jan. 1773 und 9. Feb. 1774 ergeht am RKG ein Bescheid über die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von 500 Gulden „pro alimentis“, während am 15. Okt. 1777 der Kläger 600 Gulden erhalten soll. Wegen einer Schuldforderung von 200 Gulden gegenüber dem Kläger interveniert 1775 nach einem angeblich 1774 erfolgten Vergleich der Parteien der Schöffe und Kaufmann Peter Schneider.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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