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Die den Flößern und Untertanen wegen erlittenen Schadens bei dem Herrschaftlichen Bauholz flößen durch entstandenes großes Gewässer oder angelegte Arreste und daher gehabter Kosten auf Ansuchen verwilligte Indemnisations betr.
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Die den Flößern und Untertanen wegen erlittenen Schadens bei dem Herrschaftlichen Bauholz flößen durch entstandenes großes Gewässer oder angelegte Arreste und daher gehabter Kosten auf Ansuchen verwilligte Indemnisations betr.