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Die den Flößern und Untertanen wegen erlittenen Schadens bei dem Herrschaftlichen Bauholz flößen durch entstandenes großes Gewässer oder angelegte Arreste und daher gehabter Kosten auf Ansuchen verwilligte Indemnisations betr.
Die den Flößern und Untertanen wegen erlittenen Schadens bei dem Herrschaftlichen Bauholz flößen durch entstandenes großes Gewässer oder angelegte Arreste und daher gehabter Kosten auf Ansuchen verwilligte Indemnisations betr.