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Gerum Schweigkar, sesshaft zu Oberensingen, wegen seiner Teilnahme an den Bauernunruhen aus Furcht vor Strafe und ohne Hoffnung auf Begnadigung außer Landes geflohen, jedoch auf seine Bitten von Statthalter und Regenten des Fürstentums Württemberg begnadigt mit der Auflage, eine Geldstrafe von 40 fl zu zahlen, Wehr und Harnisch abzuliefern und keine mehr zu besitzen und zu tragen, außer ein abgebrochenes Brotmesser, auch alle offenen Zechen und Gesellschaften zu meiden, gelobt nach Zahlung der Buße und Abgabe seiner Wehr unter Eid, sich fürderhin gehorsam und wohl zu verhalten, die gestellten Bedingungen zu befolgen und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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