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Bürgermeister, Schultheißen, Ammänner, Räte und die ganzen Gemeinden der Eidgenossenschaft, nämlich Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und die zugewandten Orte Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen treffen in Anwesenheit von Bürgermeister, Amman und Räten der Stadt St. Gallen und des Landes Appenzell, auch Eidgenossen, folgende Vereinbarungen: 1) Niemand, der in der Eidgenossenschaft wohnt, soll von auswärtigen Herren Pension, Dienstgeld, Provision, Gnadengeld, Miete oder Geschenke annehmen, bei Verlust seiner Ehren und Ämter und Bestrafung, durch die Obrigkeit nach Gutdünken. 2) Niemand, der in der Eidgenossenschaft wohnt, soll fremde Kriegsdienste leisten ohne besondere Zustimmung der ganzen Eidgenossenschaft, unter Verlust seiner Ehren und Ämter, bei Strafe von fünf Wochen Gefängnis oder Zahlung von 5fl. Buße. 3) Flüchtet ein solcher jedoch in Gebiete außerhalb der Eidgenossenschaft, so soll man sein Vermögen einziehen. 4) Hauptleute und Aufwiegler, die Knechte in ihrer Herren Dienst genommen und weggeführt haben, und solche die von diesen Geld angenommen haben, soll jedermann auf der Stelle töten. Diejenigen aber, bei denen nur der Verdacht auf solche Umtriebe besteht, soll man gefangennehmen, verhören und entsprechend bestrafen. 5) Niemad soll sich fremder Personen, Sachen oder Ansprüche annehmen. 6) Niemand soll selbst Krieg oder Fehden führen. 7) Diese Ordnung soll nur mit Zustimmung der Mehrheit der Eidgenossenschaft geändert und jährlich vor der Gemeinde verlesen und beschworen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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