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Georg (Gorig) Herr zu Limpurg, des Reiches Erbschenk und semperfrei, schlichtet als Schiedsrichter den Streit zwischen Veit von Rinderbach (Kläger) zu Schwäbisch Hall und Margarethe Kopp, Witwe des Claus Mangolt zu Bibersfeld. Erstens soll die Witwe, die das Lehengut ihres verstorbenen Ehemannes, gen. das Raingütlein, gegen die dem Lehnsherrn, von Rinderbach, gegebene Zusage der Zahlung von Hauptrecht und Handlohn übernommen, dann aber genannte Abgaben teilweise verweigert hat, die klägerischen Ansprüche mit 10 fl rh abgelten. Zum Zweiten werden die für das gen. Gut fälligen Todfall- und Besitzwechselabgaben (Hauptrecht, Handlohn) neu festgesetzt, je nachdem, ob es - wie gegenwärtig - "nit gezymmert" ist oder aber künftig bebaut werden sollte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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