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Barbara Dornerin, Witwe des Jörg Lang zu Liebenreute, bekennt für sich und ihre Kinder Kaspar und Walburga, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihr und demjenigen unter ihren Kindern, das dem Abt am gefälligsten ist, auf Lebenszeit das Gut in Liebenreute verliehen hat. Zuvor hatte es ihr Ehemann ¿Jörg Lang inne. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("börendt") Bäume dürfen nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 20 Scheffel beiderlei Frucht und 4 fl an Geld sowie Eier und Hühner nach Ausweis der klösterlichen Urbare und Rödel, alles in Ravensburger Maß und Währung. Im Herbst müssen auf Anforderung gegen übliche Entlohnung Fuhrdienste mit der Meni an den (Boden-)See zum Transport von Wein durchgeführt werden bzw. an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 160 lb d, wovon 50 lb bei Aufrichtung der Lehenschaft, 50 lb am folgenden Veitstag und die letzten 60 fl am übernächsten Veitstag entrichtet werden müssen. Es muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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