Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die schlichtende Entscheidung seines Hofmeisters und seiner Räte in Streitigkeiten zwischen Albrecht Schäfer zu Ampfrach (Ampfra), Angehöriger von Dinkelsbühl, einer- sowie Kunz (Contz) Schäfer dem Alten, dem Sohn Kunz Schäfer von Brettach und dem Tochtermann Balthasar Beder andererseits: Albrecht soll dem Täter die auf Leibes- und Lebensstrafe abzielende Klage (des pinlichen rechten) zu Öhringen (Öringauw) erlassen. Die beiden Kunz Schäfer und Balthasar sollen das, was sie vor westfälischen Gerichten erlangt haben, abtun und der pfalzgräflichen Kanzlei übergeben, bevor der gefangene jüngere Kunz freigelassen wird. Die Bürgschaft über 40 Gulden ist ebenfalls abgestellt, falls die Grafen von Hohenlohe oder die von Öhringen etwas benötigen, will der Pfalzgraf dafür sorgen, dass es ohne Kosten für die Dinkelsbühler oder Albrecht geschieht. Kosten für Bewirtung, Gefangenschaft und Richter trägt jede Seite selbst. Kunz der Alte, Kunz der Junge und Balthasar sollen vor der Freilassung Urfehdebriefe mit näher genannten Bedingungen übergeben. Wenn sie Forderungen an die von Dinkelsbühl und besonders an Hans und Heinz Biurman, Wilhelm oder andere der Ihren haben, sollen diese vor dem zuständigen Gericht vorgebracht werden. In der Vorgeschichte des Streits wird näher auf die Abnahme von Pferden und Habe seitens des jüngeren Kunz, die Verfolgung und Gefangennahme seitens Albrechts und die Bitte an den Pfalzgrafen, die von dessen Leibeigenen Kunz dem Alten sowie einer Dinkelsbühler Gesandtschaft kam, eingegangen.