Simon Heusle zu Kupfer, dessen dortiger Hof dem Rat der Stadt Schwäbisch Hall eine nachfolgend ausführlich spezifizierte, jährliche und ewige Herrengülte entrichten und für das er außerdem Todfälle und Laudemien bezahlen sowie Dienste leisten muss, "verwidemt vnd vererbt" (= macht erblehenbar) einige seiner nach Lage und Anstößern näher beschriebenen und bisher allodialen Liegenschaften, die künftig Bestandteile seines Erblehengutes sein sollen, und leistet hinsichtlich pünktlicher und vollständiger Bezahlung der in ihrer Höhe neu festgelegten Gülte, ordentlicher Aufgabe und Neupachtung der Liegenschaft bei künftigen Besitzwechseln sowie Anerkennung von städtischen Pfändungsrechten im Fall von Versäumnissen Revers.