Vidimus des Vergleichs zwischen Abt Johann [von Fridingen] von Bebenhausen wegen des Dorfs Weil einerseits und der Gemeinde Holzgerlingen (Holzgerringen) andererseits wegen des Losungsrechts bei Güterkäufen, der Gemeindelasten, des Schützengelds, Hirten- und Mösnerlohns [Helferlohns] im Falle, dass Angehörige des einen Orts Güter im anderen Ort erworben. Vidimus von 1541 Juni 18.