Konsuln (consules), Geschworene (iurati) und Gemeinden (universitates) der Länder Emsgau (Emesgonia) und Brockmerland (Brocmannia), Diözese Münster, bekunden, daß sie die zwischen Bischof Eberhard von Münster und dessen Kirche einerseits und ihnen sowie den Ländern Reiderland (Redensis terra) und von Mentersaten andererseits geschlossene Einigung über eine von letzterer Partei an den Bischof zu zahlende Geldsumme - im Gegensatz zu den Einwohnern von Reiderland und Mentersaten - in allen Punkten halten wollen. Sie verpflichten sich eidlich, die beiden anderen Länder auch zur Annahme der Einigung zu bewegen und ihnen ihre bei Meppen festgehaltenen Schiffe und ihre Reliquien (capse sive reliquie) zuvor nicht zurückzuerstatten. Sollten die beiden Länder der Einigung bis zum kommenden Fest der Apostel Philippus und Jakobus nicht beigetreten sein, werden die Aussteller dem Bischof die Reliquien bei Landegge (Lanthecge) ausliefern. Kaufleute sollen zukünftig freien Zu- und Durchgang durch den Emsgau haben. Der Bischof hat sich verpflichtet, die beiden widerstrebenden Länder durch Exkommunikation und Interdikt zur Einhaltung der Einigung zu zwingen. Siegelankündigung der beiden ausstellenden Länder. Datum et actum apud Lanthecge. Zeugen: Goswin, Propst zu Deventer (Davantrensis), Bernhard von Asbeck, Propst von St. Ludgeri zu Münster, Lubbert, Komtur des Hauses Steinfurt, Magister Heinrich, Domkantor zu Münster, Matthäus von Nienborg (Novo Castro) und Conrad Strich, Ritter, Burgmannen in Nienborg, Jakob von Langen, Albero und Jakob de Bellen, Ritter, Gottschalk Deriken, Heinrich Peteman, Stephan Tunne, Werenbold, Sohn von Herrn Otto, Burgmannen in Fresenburg (Frisenberg). nono kalendas novenbris