In Betreff des von dem Magistrat zu Dornhan vorgebrachten Gesuchs, dass der Stadt zugehörige und von derselben versteuernden Wäldlein, die Halden genannt, unverhagt[?] zu lassen, oder das Offert von 300 Gulden welches sie für die von dem Krichenrat zustehenden teilbare Holzgerechtigkeit gemacht, anzunehmen (Dornhan)