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Abt Andreas [von Triftshausen] zu Comburg vidimiert U 1478 Okt. 14: Bartholomäus Gotzmann, Stadtschreiber, bekundet seine Vereinbarung mit Stättmeister und Rat über seine Verpflichtungen nach seinem Ausscheiden, wonach er lebenslang in Schwäbisch Hall wohnhaft bleibt und nur mit Erlaubnis des Rates wegziehen wird. Er ist verpflichtet, weiter Rat und Auskunft zu geben. In Abwesenheit des neuen Stadtschreibers und in Fällen, in denen es der Rat für notwendig hält, hat er das Stadtschreiberamt zu vertreten. Für seinen Anteil an Taxen für Briefe, die die Rückkehr des amtierenden Stadtschreibers nicht erwarten können, ist die Entscheidung des Rates anzuerkennen, falls darüber Streit mit dem Stadtschreiber entsteht. Bei Tod oder Ausscheiden des neuen Stadtschreibers hat er das Amt zu verwalten unter den bisher gültigen Bedingungen. Beim Amtsantritt eines neuen Stadtschreibers tritt der jetzige Vertrag wieder in Kraft. Er erhält dafür jährlich, er sei gesund oder krank, 50 fl. rheinisch.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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