Magnus, Herzog zu Braunschweig, gestattet den Klerikern seines
Landes, über ihre mobilia und immobilia auf den Todesfall frei zu verfügen
und ertheilt, falls sie intestati versterben sollten, ihren Testamentarien
oder nächsten Freunden die Befugniß, über das Vermögen derselben nach
Gutdünken zu disponiren. Datum Wulfenbutle a. 1353 feria tertia post
palmarum (19 März). Beschädigtes Siegel, an Pergamentstreifen. Die Urkunde
hat durch Moder stark gelitten.