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Magnus, Herzog zu Braunschweig, gestattet den Klerikern seines Landes, über ihre mobilia und immobilia auf den Todesfall frei zu verfügen und ertheilt, falls sie intestati versterben sollten, ihren Testamentarien oder nächsten Freunden die Befugniß, über das Vermögen derselben nach Gutdünken zu disponiren. Datum Wulfenbutle a. 1353 feria tertia post palmarum (19 März). Beschädigtes Siegel, an Pergamentstreifen. Die Urkunde hat durch Moder stark gelitten.

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Niedersächsisches Landesarchiv
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