Fridericus von Gottes Gnaden Graf von Kircberch bekennt: da Er den
Novalzehnten von dem, eine Meile großen (unius miliaris spatium) Waldboden,
welcher innerhalb einer bestimmten Grenze bei Helmenstat zu Äckern
umgeschaffen wurde, von der Kirche in Halberstadt zu Lehn besitze, und der
Herr Abt Gerhardus zu Werden von dem Herrn Bischofe Meynhardus zu
Halberstadt den Novalzehnten von den der Abtei zu Werden eigenthümlich
gehörenden Waldungen um Helmenstat, die jetzt urbar gemacht werden, mit
Ausnahme des dem Convente St. Ludgeri gehörenden Theils, durch Tausch
erworben habe; so willige Er darein, daß der Herr Abt zu Werden und dessen
Nachfolger für immer diesen Zehnten eigenthümlich besitzen, mit dem
hinzufügen, daß sie gleichfalls von den Gütern, welche die Gattin und Söhne
des Gerhardus, sowie Sifridus de novo foro von vorgenanntem Herrn Abte inne
haben, wenn dieselben zu Acker gemacht sein werden, den Novalzehnten
ungeschmälert erhalten sollen. Da nun die Waldungen des Herrn Abtes zu
Werden, von welchen dieser in seiner, des Grafen, Gegenwart den Novalzehnten
durch Tausch erworben, auf dem Gebiete sich befinden, das er von der Kirche
zu Halberstadt (mit Inbegriff des Novalzehnten davon) nach Lehnrecht
besitze; so habe der Bischof Meinhardus, damit er zu Obigen seine Zustimmung
gebe, ihm und seinen Erben, statt des vorgedachten Novalzehntens im Lehn, an
der bei Varsfelde belegenen villa Cuningesdorp, die der gedachte Herr Abt
Gerhardus gegen den mehrgenannten Novalzehnten der Kirche zu Halberstadt
vertauscht habe, das Eigenthumsrecht verliehen. - anno domini. 1249 Dat. et
act. - (Das Siegel ist fast ganz abgefallen.) Zeugen: Volradus, Propst von
Wallebeke; Albertus, notarius des Herrn Bischof Meinhardus zu Halberstadt;
Hartwigus, Clericus des genannten Bischofs; Otto, Castellan in Langenstein;
Werneko miles de Soermbeke, Castellan in Langenstein; Magister Ricbertus,
Engelbertus, u. Jordanus, Canonici in Wallebeke; u. mehrere Andere. Druck:
UB. Hochst. Halb. 2 Nr. 815