Hans Koch, B. zu Tübingen, daselbst wegen Schlaghändeln gef., jedoch auf Fürbitten hin freigel., schwört U. und gelobt eidlich, Studenten und Universitätsverwandte nicht zu beleidigen, seiner Familie mit treuer Arbeit vorzustehen, sich nachts nicht unnötigerweise auf den Gassen aufzuhalten, sich in keiner Weise um die Studenten zu kümmern, einer etwaigen Verhandlung des geschehenen Vorfalls gewärtig zu sein, deren Entscheidung zu achten und bis dahin sich und sein Gut nicht zu verändern.