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Hans Klennck von Geisingen a.N., gef. zu Marbach, weil er zu Murr den Hans Müller, B. zu Marbach, lebensgefährlich verwundet hat, auf Fürbitten freigelassen unter der Bedingung, seine Atzung zu bezahlen und sich gegen den Herzog, seinen Herrn, wie auch gegen Hans Müller auf Mahnung sofort zu Marbach vor Gericht zu verantworten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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