Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, und Bischof Reinhard von Speyer bekunden, dass sie einen Vertrag über über das Geleit am Bruhrain für die Dauer von zehn Jahren geschlossen haben, namentlich über das Geleit von Heidelberg nach Bruchsal, von Heidelberg nach Bretten, von Heidelberg nach Wersau, von Wersau nach Graben, diese alle hin und zurück, sowie von Wersau nach Heidelberg. Zollbare Waren soll der Bischof den Bruhrain herauf und hinab bis an den Wieslocher Bach geleiten, nämlich was von Bruchsal, Heidelsheim und Bretten "da hinoff will", so weit sein Geleit reicht. Der Pfalzgraf soll zollbare Waren bis an das Flüsslein, das zwischen Malschenberg und Frauenweiler über die Straße hinab "in das bruche" fließt, geleiten. Urteile wegen des Geleits vom Flüsslein bis an den Wieslocher Bach sollen befolgt werden. Reisende, die keine Waren zu verzollen haben, insbesondere Botschafter und Pilger, sollen ebenfalls wie beschrieben geleitet werden. Die Bestimmungen sollen beiden Fürsten an ihren Zöllen, Geleitrechten und Herrlichkeiten unschädlich sein. Wenn vom Zoll ausgenommene Personen nicht wie vereinbart geleitet werden, ist dagegen bei frischer Tat von beiden Parteien so vorzugehen, als ob es die eigene Seite beträfe. Die Aussteller kündigen ihre Siegel an.