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Balthus Adelmann von Adelmannsfelden zu Schechingen, Wolf von Rechberg zu Hohenrechberg, Daniel Treutwein, Amtmann zu Boxberg, Christoffel Marschall von Pappenheim, Jeronymus Adelmann von Adelmannsfelden zu Hohenstadt und Jakob Steinhäuser von Neidenfels zu Rechenberg schlichten als erbetene Schiedsrichter (zusetz) und nach Würdigung der Einlassungen beider Parteien die Auseinandersetzungen zwischen den Vettern Wilhelm und Wolf von Vellberg wie folgt: 1. Wilhelm von Vellberg soll bis nächsten Peterstag ad cathedram (22. Februar) seinem Vetter dessen Hälfte der bis jetzt gemeinschaftlich innegehabten Schenke in Gründelhardt um 100 fl abkaufen; mit seinem bisher von dieser Schenkstatt genutzten dortigen Hof kann Wolf anschließend nach Gutdünken verfahren. Die Vettern sollen in Gründelhardt künftig jeweils nur eine Schenke betreiben und das dort anfallende Ungeld beziehen dürfen. 2. Im folgenden treffen die Schiedsleute detaillierte Regelungen zu den niedergerichtlichen Befugnissen der Parteien in Gründelhardt und zur Aufteilung anfallender Bußgelder (freuel). 3. Beide Vettern sind befugt, in ihrem Teil des Orts Gericht zu halten, doch sollen sie sich auf eine gemeinschaftliche Gerichtsordnung verständigen. 4. Wilhelm von Vellberg darf seine beim Oberen Tor zu Vellberg gelegene Hofstatt bebauen, doch ohne Beeinträchtigung der Wegerechte des Wolf. 5. Hinsichtlich der Leibeigenen und der Äcker auf dem Schlegelsberg werden die Parteien lediglich auf den Vertrag von 1537 verwiesen. 6. Falls künftig in Gründelhardt Markungsstreitigkeiten der vellbergischen Untertanen nur durch Untergänge oder Erneuerung der Grenzsteine entschieden werden können, sollen die Vettern auf Ersuchen des jeweils anderen solchen Aktionen ihre Zustimmung nicht verweigern. 7. Die Pachtgebühren für die Güter auf dem "Durstelberg" soll weiterhin Wolf von Vellberg einnehmen dürfen. 8. Etliche weitere Beschwerden und Forderungen Wilhelms und Gegenforderungen Wolfs von Vellberg betreffend Güter, Weidesachen, Leibeigene etc. haben die Parteien auf Zuspruch der Schiedsleute fallen gelassen. Für den Fall künftiger Differenzen der von Vellberg mahnen die Schiedsleute zu gütlichem Austrag und zum Verzicht auf Tätlichkeiten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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