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Landespropst für Südholstein (Schleswig-Holstein) (Bestand)
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11.03 Landespropst für Südholstein (Schleswig-Holstein) Landespropst für Südholstein (Schleswig-Holstein) Landespropst für Südholstein (Schleswig-Holstein)
Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 1 Landeskirchen vor 2012 >> 11 Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins (1867-1976) >> 11.0 Kirchenleitende Organe
Bestandsbeschreibung: 1. Die Entstehung des Amtes, seine Rechte und Pflichten
Der Sprengel Holstein hatte innerhalb der Schleswig-Holsteinischen Landeskirche eine besondere Struktur. In ihm vereinten sich der großstädtische Raum in und um Hamburg mit den ländlichen Gebieten Holsteins. Diese strukturelle Zweiteilung bedingte auch eine Erschwernis in der geistlichen Leitung, da jeder dieser Räume seine eigenen großstädtischen bzw. ländlichen Probleme mit sich brachte. Darüber hinaus war der Sprengel Holstein mit 424 Gemeindepfarrstellen und 1.775.789 Gemeindemitgliedern (Oktober 1958) viel zu groß, um intensiv durch den Bischof betreut zu werden. Außerdem oblag dem Bischof für Holstein der Vorsitz in der Kirchenleitung, so dass er auch aus Zeitgründen seine Visitationspflicht - anders als der Bischof für Schleswig - nicht hinreichend erfüllen konnte. Da jedoch das Amt des Bischofs traditionell vor allem als das eines Visitators konzipiert war, wurde dieser Missstand besonders in der Propstei Pinneberg als arger Mangel empfunden.
Aus diesem Grunde stellte der Synodale Propst Karl Hasselmann auf der 18. ordentlichen Landessynode der Landeskirche Schleswig-Holstein den Antrag, dass die Kirchenleitung ein Gesetz zur Neueinteilung der Sprengelgrenzen vorlegen möge. "Die Größe der Sprengel soll dadurch bestimmt sein, dass der Bischof die Gemeinden, Propsteien und Geistlichen seines Sprengels durch Verkündigung und Visitation leiten kann." Für seinen Antrag führte er folgende Gründe an: "Vor allem der Sprengel Holstein ist viel zu groß. ...Der Zustand ist nicht mehr tragbar. Ich habe jetzt nur noch Hoffnung in Blick auf eine Möglichkeit: Die Sprengel zu vermehren." Nach einer kurzen Aussprache wurde beschlossen, dass die Kirchenleitung baldmöglichst ein Kirchengesetz für eine neue Sprengeleinteilung vorlegen sollte.
Wie notwendig eine baldige Klärung der Angelegenheiten im Süden des Sprengels Holstein war, zeigte auch die Tatsache, dass der Bevollmächtigte für den Hamburger Raum, Propst Hansen-Petersen, sein Amt aufgrund ungeklärter Vollmachten 1961 niedergelegt hatte.
Erst auf der 24. außerordentlichen Landessynode im Mai 1962 präsentierte die Kirchenleitung dann eine Gesetzesvorlage, in der sie jedoch eine Neueinteilung der Sprengelgrenzen ablehnte. Sie begründete dies mit der notwendigen Rücksichtnahme auf die Verhandlungen über die Bildung der Nordelbischen Kirche. Von Seiten der Kirchen Lübecks und Hamburgs, sowie der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) wäre es nämlich zu einer Ablehnung eines dritten Bischofsamtes in der Landeskirche Schleswig-Holsteins gekommen. Angesichts des offenkundigen "Notstandes in der eigenen Landeskirche" schlug die Kirchenleitung stattdessen "eine vorläufige Regelung" vor, dessen Vorläufigkeitscharakter einerseits die Einwände der anderen Landeskirchen berücksichtigte und andererseits die Möglichkeit einer endgültigen Regelung offenließ. In ihrem Entwurf sollte ein auf Lebenszeit bestellter Landespropst anstelle des Bischofs die bischöflichen Funktionen in der Landespropstei, die aus den Propsteien Altona, Rantzau, Blankenese-Pinneberg und Stormarn bestehen sollte, übernehmen. Er könnte darüber hinaus auch als Bevollmächtigter der Kirchenleitung in Hamburg bestellt werden.
Dem gegenüber stand ein Antrag der Propsteisynode Blankenese-Pinneberg, der die Schaffung eines dritten Sprengels bestehend aus den Propsteien Blankenese-Pinneberg, Altona, Stormarn, Rantzau und Segeberg vorsah. Dieser Antrag wurde vor allem mit seelsorgerischen Anliegen begründet; es ginge darum "das Gemeindeleben zu stärken...[, da] die Wahrnehmung der bischöflichen Aufgaben undurchführbar ist" im jetzigen Sprengel Holstein.
Die folgende Aussprache war einerseits von der Angst, durch Schaffung von Tatsachen die Nachbarkirchen zu brüskieren, und andererseits von der Angst, ohne eigenen Bischof und aufgrund der Vorläufigkeit der Regelung zu weit hinter den Notwendigkeiten zurückzubleiben, geprägt. Schließlich stellte sich heraus, dass die Mehrheit der Synodalen nicht bereit war, die gerade in Schwung gekommene Nordelbiendiskussion irgendwie unnötig zu gefährden, und der Antrag der Pinneberger Propsteisynode wurde mit 54:37 Stimmen abgelehnt.
Doch auch die Vorlage der Kirchenleitung blieb nicht unverändert. Zuletzt wurde eine Kompromissformel gefunden, die mit 73:11 Stimmen angenommen und als "Kirchengesetz zur einstweiligen Wahrnehmung der bischöflichen Aufgaben im südlichen Teil des Sprengels Holstein" im Kirchlichen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlich wurde. Dieses Gesetz betonte einerseits ausdrücklich die Vorläufigkeit der Regelung und andererseits die Selbständigkeit des berufenen Landespropsten, indem es in Artikel 1, Absatz 1 hieß: "Bis zur kirchengesetzlichen Regelung über die Zahl und Abgrenzung der Sprengel... wird für den südlichen Teil des Sprengels Holstein ein Landespropst bestellt. ...Innerhalb seines Aufsichtsbereichs nimmt der Landespropst die Rechte und Pflichten des Bischofs wahr." Absatz 2 stellte ihn dem Landessuperintendenten für Lauenburg gleich.
Bereits im Juli 1962 wurde der ehemalige Propst der Propstei Pinneberg-Blankenese Karl Hasselmann zum ersten "Landespropst für den südlichen Teil des Sprengels Holstein" berufen und am 02.09.1962 in sein Amt eingeführt. Sein Dienstsitz war Blankenese; als Aufsichtsbereich wurden ihm die Propsteien Altona, Blankenese-Pinneberg, Rantzau und Stormarn zugewiesen.
Innerhalb seines Aufsichtsbereiches hatte er die geistliche Leitung inne und das Recht, an allen Sitzungen kirchlicher Körperschaften seines Bereiches teilzunehmen und ihre Einberufung zu verlangen. Zu seinen Aufgaben gehörten gemäß Artikel 80 der Rechtsordnung (Dienste der Bischöfe) neben der Visitation auch die Sorge um den theologischen Nachwuchs sowie deren Prüfung und Ordination. Er sollte über Amtsführung und Wandel der ihm unterstehenden Geistlichen wachen und war weiter für die Weiterbildung der Pastoren, die Besetzung der Pfarrstellen und die Einführung der Pröpste verantwortlich. Ebenso oblag ihm die Förderung missionarischer und diakonischer Werke der Kirche, sowie die Aufsicht über kirchliche Erziehung und Unterricht. Allerdings verfügte die "Landespropstei Südholstein", wie der Aufsichtsbereich bald abkürzend bezeichnet wurde, weder über eigene Gremien noch über eigene Einrichtungen.
Am 07.09.1962 wurde Karl Hasselmann zudem von der Kirchenleitung zum Bevollmächtigten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins in Hamburg bestellt. In dieser Funktion war er nicht nur Mittler zwischen den Landeskirchen Schleswig-Holstein und Hamburg, sondern auch für die reibungslose Kommunikation mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.
2 Die Geschichte des Amtes
Zu den ersten Problemen des neugeschaffenen Amtes gehörte es, sich seinen Platz innerhalb der bestehenden Hierarchien und Kommunikationswege zu schaffen (Nr. 46). Während ihm die bischöflichen Aufgaben auf Gemeinde- und Propsteiebene problemlos überlassen wurden, musste der Landespropst sich eine Einflussmöglichkeit auf landeskirchliche Entscheidungen, die seinen Aufsichtsbereich betrafen, erst erstreiten. Nur dem unermüdlichen Einschreiten und Nachfragen des ersten Amtsinhabers war es zu verdanken, dass der Landespropst für Südholstein nicht nur de jure, sondern auch de facto in seinem Aufsichtsbereich alle bischöflichen Rechte und Pflichten wahrnehmen konnte. So erlangte er schließlich ein Teilnahmerecht an den Verhandlungen zu Nordelbien und bewegte den Hamburger Senat und die Landeskirche Hamburgs, in bischöflichen Angelegenheiten zuerst ihn zu kontaktieren.
Auch wenn Südholstein nun über eine intensivere geistliche Leitung verfügte, blieb weiterhin das Problem der übergroßen Propsteien bestehen. So kam es schon bald zu ersten Verhandlungen mit den Großpropsteien Stormarn und Pinneberg-Blankenese, deren Ziel eine eventuelle Teilung der Propsteien war. In der Propstei Pinneberg-Blankenese fand man sehr bald eine Lösung, so dass sie zum 1.1.1967 in die drei kleineren Propsteien Blankenese, Niendorf und Pinneberg aufgeteilt wurde (Nr. 11, 12). In Stormarn waren starke Kräfte gegen eine solche Teilung, so dass man erst im Juli 1972 eine Lösung fand, indem die Propstei in vier Propsteibezirke mit eigenem Propst zur "gegliederten Gesamtpropstei" aufgeteilt wurde (Nr. 20).
Wie gut letztlich die Erfahrungen mit dem Amt des Landespropstes gewesen sind, zeigte sich in der Bestrebung, nach dem Rücktritt des Schleswiger Bischofs Wester am 1.11.1967, sein Amt in das eines Landespropstes umzuwandeln.
Als der Landespropst Hasselmann am 1.6.1968 gemäß dem Kirchengesetz zur Ruhe gesetzt wurde, bat ihn die Kirchenleitung auf Bitte der Landessynode hin, dieses Amt für weitere zwei Jahre auszuüben. Auch diese Entscheidung ist als Rücksichtnahme auf die immer konkreter werdenden Nordelbienverhandlungen zu verstehen. Nach dem endgültigen Ausscheiden Hasselmanns am 31.5.1970 wurde der Propst der Propstei Altona, Adolf Konrad Ruppelt, zum kommissarischen Landespropsten für Südholstein bestellt (Nr. 8). Aufgrund des am 21.5.1970 unterzeichneten Vertrages über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche "war die Kirchenleitung der Meinung, dass eine Wiederbesetzung [des Amtes des Landespropstes für Südholstein, der Verf.] nur im Nebenamt geschehen sollte."
In der durch die Auseinandersetzung um die politische Betätigung der Pastoren geprägten Zeit der frühen 1970er Jahre verlagerte sich der Arbeitsschwerpunkt dieses Amtes auf die Betreuung der Geistlichen, besonders in Form von Vermittlungsarbeit zwischen den Pastoren und der für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Kirchenleitung. Mit der Gründung der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche am 1.1.1977 schied Propst Adolf Ruppelt aus dem kommissarisch besetzten Amt des Landespropsten für Südholstein aus (Nr. 8, Schreiben vom Januar 1977).
Das von Anfang an nur als Provisorium gedachte Amt hatte seine Funktion gut erfüllt. Es entlastete den Bischof von Holstein von einer Vielzahl von Aufgaben und gab den bevölkerungsreichen Propsteien Südholsteins einen geistlichen Leiter und Ansprechpartner. Erst im Rahmen der endgültigen Neuregelung der Sprengelgrenzen innerhalb der Nordelbischen Kirche wurde das Amt überflüssig, da der betreffende Landesteil aufgeteilt wurde zwischen den Sprengeln Holstein-Lübeck und Hamburg.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.