Kaiser Ludwig [der Bayer] bzw. dessen Beauftragter Graf Berthold zu Graisbach und Marstetten (Maursteten) bekundet den Abschluß eines auf zwei Jahre nach dem Tode des Kaisers befristeten Bundes zwischen dem Kaiser, seinen Söhnen (Markgraf Ludwig von Brandenburg, Stephan und Ludwig d.J., Herzögen zu Bayern), seinem Heimlichen Graf Berthold von Graisbach und Marstetten gen. von Neuffen, Hauptmann in Bayern, Heinrich von Gumppenberg, Vitztum in Oberbayern, Bischof Ulrich [II. von Schönegg] von Augsburg und den Städten Augsburg, Ulm, Biberach, Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Ravensburg, Pfullendorf, Überlingen, Lindau, Konstanz, Sankt Gallen, Zürich, Reutlingen, Rottweil, Weil [der Stadt], Heilbronn, Wimpfen, Windsberg, [Schwäbisch] Hall, Esslingen und [Schwäbisch] Gmünd mit folgenden Bestimmungen: [1] Der Bund hat seine Vertretung durch drei Räte von Bayern, einen des Bischofs von Augsburg, zwei des Rats zu Augsburg und je einen der übrigen Städte. [2] Ein Bundestag zu Augsburg soll nach einhelliger Wahl eines römischen Königs durch Mehrheitsbeschluß die Unterstützung dieses Königs, bei zwiespältiger Wahl die zu unterstützende Seite festlegen. Mit der Klärung der Königswahl endet das Bündnis. [3] Die Mitglieder des Bundes sind zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet. [4] Vor dem Abschluß des Bündnisses begonnene Kriege fallen nicht unter den Vertrag. [5] Bei neuen Kriegen tritt der Vertragsfall ein auf den Eid des Angegriffenen, daß der Angriff ungesetzlich sei, und auf Mahnung an den, bzw. bei beeideter Notwendigkeit an die nächsten Bündnisparter. [6] Über den Aufruf aller Mitglieder entscheidet die Mehrheit eines Bundestages zu Ulm. [7] Unterstützung des Gegners eines Mitgliedes sollen die anderen verhindern. [8] Zwistigkeiten unter den Mitgliedern sollen je drei Beauftragte der drei nächsten Mitglieder beilegen. [9] Bei Belagerungen (gesaezze) soll das betreffende Mitglied die Kosten für Bauten (von werken oder von buwen) vorstrecken, die einen Monat nach Beendigung der Belagerung auf alle Mitglieder umgelegt werden sollen. [10] Schädiger eines Partners sollen bei den anderen Mitgliedern wie eigene Feinde behandelt werden. Wer solche Leute haust oder speist, wird Selbstschuldner. [11] Wer sich eines zu Recht (mit den rehten) Gestraften annimmt, wird schuldig wie dieser. [12] Vorgehen gegen einen schädlichen Mann unterliegt keiner Bindung. [13] Niemand darf an unrechten Orten fouragieren (futern). [14] Angrenzende Dienstleute des Reichs können auf Antrag eines Mitglieds nach Beendigung ihrer Kriege in den Bund aufgenommen werden. Sie stellen keinen Rat. [15] Neu aufgenommene Herren stellen nur mit Genehmigung der bisherigen Mitglieder einen Rat. [16] Augsburg und dessen Gesellschaft, Konstanz und dessen Gesellschaft und alle Städte jenseits der [Schwäbischen] Alb können mit Zustimmung der Herren von Bayern und des Bischofs Ulrich [II. von Schönegg] von Augsburg Mitglieder aufnehmen. [17] Ist der Hauptmann von Bayern nicht im Lande, soll durch den Bischof von Augsburg ein anderer vereidigt werden. [18] Der Kaiser nimmt für sich als möglichen Bündnisgegner die Herrschaft zu Österreich aus. [19] Er schwört, die Städte während der Laufzeit des Bundes nicht zu versetzen, und bestätigt ihre Rechte. [20] Er behält sich das Recht vor, das Bündnis nach Gehör der Städte aufzulösen.