Hans Trytlin, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er wider besseres Wissen und die landesherrlichen Verbote Haselhühner gefangen hatte, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten der verwirkten Strafe entledigt und mit der Auflage freigel., dergleichen Handlungen nicht mehr zu begehen und sich künftig wohl zu verhalten, gelobt dies eidlich, und schwört U.