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Friedrich [I.], König von Schweden und Landgraf von Hessen,
bekundet für sich und seine Erben, dass auf Veranlassung des Klosters
Fulda die bisher...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1731-1740
1735 Februar 22
Ausfertigung, Pergament in rotem Ledereinband mit Goldschnitt, mit grün-rot-weißer Kordel angehängtes Majestätssiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Caßel den 22ten Februarii 1735
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedrich [I.], König von Schweden und Landgraf von Hessen, bekundet für sich und seine Erben, dass auf Veranlassung des Klosters Fulda die bisher unzureichend versteinte Grenze zwischen dem Kloster und dem Amt Brandenstein zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten durch Kommissare beider Seiten begangen, neu versteint und beschrieben worden ist. Von den fuldischen und hanauischen Deputierten ist darüber ein Grenzrezess zur Vorlage und Bestätigung durch die Herrschaften ausgefertigt worden. Friedrich [I.] hat den vorliegenden Rezess in allen Punkten bestätigt und versprochen, dem Rezess nicht zuwider zu handeln und dies auch keinem seiner Untertanen zu gestatten. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Majestätssiegels Friedrichs [I.]. Ausstellungsort: Kassel. Inserierte Urkunde von 1732 September 27 [Nr. 2209]: Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda und der Grafschaft Hanau 1731 August 25 [vgl. Nr. 2205] zu einer Grenzbegehung und anschließenden Grenzbeschreibung gekommen ist. Damals ist die Regulierung der Grenze zwischen den fuldischen Ämtern Neuhof und Sannerz und dem hanauischen Territorium wegen der Verpfändung des Amts Brandenstein an die Herrschaft Hessen-Kassel notwendig für notwendig erachtet, wegen einiger Hinderungen jedoch zurückgestellt worden. Zur Regulierung dieser Grenze haben sich Abgeordnete beider Parteien unter Hinzuziehung von Beamten, Forstbediensteten sowie Untertanen beider Seiten eingefunden. Grundlage für die Begehung ist eine frühere Grenzbegehung von 1719 August 31 bis 1719 September 7 [vgl. Nr. 2141 und 2142]. Mit der Begehung ist 1732 September 10 begonnen worden. Gemäß der früheren Vereinbarung ist auch jetzt verabredet worden, dass durch die Setzung der Grenzsteine keineswegs Privatrechte (iuribus privatorum) verletzt werden, sondern das Privateigentum (fundi privatorum) beider Seiten geschützt werden soll. Auf Kosten der Eigentümer haben die Beamten und Ingenieure die Grenze versteint und beschrieben. Dem Rezess ist ein exakter geometrischer Riß samt Abbildungen der Grenzsteine als Anlage beigegeben worden. Mit der Begehung ist bei einem auf der Hutweide von Leonhard Heilmann aus Elm gelegegen Grenzstein begonnen worden; nach der Beschreibung von 1719 war dies der Stein Nr. 81, nach der von 1731 der Stein Nr. 122. In der Grenzbeschreibung von 1512 ist dieser Stein als erster Stein genannt worden. Die Grenzsteine sind gemäß der Beschreibung abwechselnd auf den beiden Herrschaftsgebieten gesetzt worden. Alle Steine sind mit dem Datum 1731 versehen worden; der Grenzgang endete 1732 September 27. Der Beschreibung ist eine geometrische Grenzkarte mit Angabe der Distanz zwischen den Steinen, gemessen in Ruten und Schuhen, beigefügt worden. Während einer früheren Begehung ist durch das Los entschieden worden, dazu das fuldische Längenmaß einzusetzen. Der Rezess ist in dreifacher Form ausgefertigt worden. Dabei hat der fuldische Gesandte das für das Kloster Fulda bestimmte Schreiben allein unterfertigt, während die anderen Ausfertigungen jeweils vom königlich schwedischen und fürstlich hessischen Gesandten sowie vom hanauischen Gesandten zusammen unterzeichnet wurden, um dieses ihrer jeweiligen Herrschaft vorzulegen. Handlungsort: Schlüchtern. (So geschehen Schlüchtern den 27ten Septembris 1732). Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: Johann Philipp Lange, Wilhelm Eckhard Faust. - Im nachfolgend angehängten, auszugsweise kopierten Rezess [S. 6-S. 102] wird zunächst festgehalten, dass das Kloster Fulda und die Grafschaft Hanau ihre gemeinsame Grenze bis zum 122. Grenzstein festgelegt haben. Ab dort ist ein Abgeordneter des Hauses Hessen zur Begehung hinzugekommen, um bei der Regulierung der Grenze zwischen dem fuldischen Amt Neuhof und dem hanauischen Amt Brandenstein mitzuwirken. Mit der Grenzversteinung ist 1732 September 10 ab dem 122. Stein begonnen worden. In der alten Beschreibung von 1719 ist dies der 81. beschriebene Stein. Die Steine sind mit der Jahreszahl 1731 versehen worden. Der Abstand zum 123. Stein beträgt 155 Gradus, 34 Ruten und neun Schuhe [S. 6]. Nachfolgend werden die genaue Lage der einzelnen Steine bis zum 294. Stein erläutert [S. 7-S. 35]. Danach folgt eine Auflistung der 28 Grenzsteine zwischen dem fuldischen Amt Sannerz und den hanauischen Ämtern Brandenstein und Steinau sowie der Stadt Schlüchtern [S. 36-43]. Im Anschluß folgt eine Auflistung von Untertanen verschiedener Orte im Amt Brandenstein, deren genau vermessenen Grundstücke entlang des fuldischen Amts Neuhof, des fuldischen Gerichtsbezirks Herolz und des fuldischen Amts Sannerz an der Grenze liegen [S. 46-102]. Wilhelm Eckhard Faust, Rentmeister im Amt Brandenstein, hat diese Vermessung gesondert in Anwesenheit fuldischer Beamter des Amts Herolz und Brandensteiner Untertanen bestätigt. Handlungsort: Elm. (Geschehen Elm den 20ten Octobris 1732). (siehe Abbildungen: Vorderseite, 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. Seite, 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, 13. und 14. Seite, 15. und 16. Seite, 17. und 18. Seite, 19. und 20. Seite, 21. und 22. Seite, 23. und 24. Seite, 25. und 26. Seite, 27. und 28. Seite, 29. und 30. Seite, 31. und 32. Seite, 33. und 34. Seite, 35. und 36. Seite, 37. und 38. Seite, 39. und 40. Seite, 41. und 42. Seite, 43. Seite, 44. Seite, 45. und 46. Seite, 47. und 48. Seite, 49. und 50. Seite, 51. und 52. Seite, 53. und 54. Seite, 55. und 56. Seite, 57. und 58. Seite, 59. und 60. Seite, 61. und 62. Seite, 63. und 64. Seite, 65. und 66. Seite, 67. und 68. Seite, 69. und 70. Seite, 71. und 72. Seite, 73. und 74. Seite, 75. und 76. Seite, 77. und 78. Seite, 79. und 80. Seite, 81. und 82. Seite, 83. und 84. Seite, 85. und 86. Seite, 87. und 88. Seite, 89. und 90. Seite, 91. und 92. Seite, 93. und 94. Seite, 95. und 96. Seite, 97. und 98. Seite, 99. und 100. Seite, 101. und 102. Seite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Nomine regis / Wilhelm manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: König Friedrich I.
Die Grenzsteinbeschreibung von 1512 ist nicht erhalten.
Landgraf Friedrich I. von Hessen-Kassel [1676-1751] war seit 1720 König von Schweden. Er war verheiratet mit Ulrike Eleonore, einer Tochter des schwedischen Königs Karl XI., die 1720 zu seinen Gunsten abdankte.
Der Grenzrezess enthält Abbildungen des Grenzverlaufs zwischen dem fuldischen Territorium, dem Amt Brandenstein und dem Amt Schlüchtern [S. 7]; dem fuldischen Territorium, dem Amt Schwarzenfels und dem Amt Brandenstein [S. 34]; farbige Federzeichnungen von Grenzsteinen [S. 7, 23, 34, 37]; eine Abbildung des durch den fuldischen Ingenieur Philipp Ludwig Lindner und den Ingenieur Johann Christoph Rüstmeister zugrunde gelegten Längenmasses [S. 35]; Abbildungen des Grenzverlaufs zwischen dem fuldischen Territorium, dem Amt Brandenstein und dem Gebiet der von Degenfeld [S. 38].
Vgl. Nr. 2211, Nr. 2212, Nr. 2213, Nr. 2214 und Nr. 2215.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.