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Werler Viehschatzung betr.: Landdroste Friedrich von Fürstenberg über Landschreiber Winimar Monheim an den Richter, BM und Rat zu Werl, altes Rubrum: " Ordinantz wegen rests dero Schornstein Schatzung, wie an auch wegen der Vieheschatzung, Licenten und deß anschlagß dero Contribution".Auf dem Landtagsabschied am 24 Juni wurde u.a. beschlossen "... damit des Vatterlandts Last und gefhar zu retten, dahero zum ersten die in Anno 1633 ahm 4. Junii auffm Landttagh eingewilligte Schornsteinschatzungh oder deren restanten zum ersten und anderen Mhall von allen und jeden dieser gestalt einzufordern und von einem jetwedden Schornstein oder Herdt, darahn fewr ablagen(?) kan (Braw, Backheuser und Stubenoffen Schornstein ausgenohmmen) insgemeins und durchgehend einen Rt. aufgenohmmen und diesfalß kei(n) mandt ubersehen oder verweigert werden soll, der nit kundtbhar arm ist, und den nachlaß umb gots willen begheren, darbey von denselben Seelsorgeren, Richtern und Scheffen uber alsolches seine gelegenheit attestationen zu bringen...". Zum anderen soll die auf dem letzten Landtag dieses (1639.) Jahres ausgeschriebene Viehschatzung von allen Einwohnern "niemandt ausbeschieden" eingezogen werden. Von einem guten Pferd, welches "über 20 (rt.) oder mehr werth ist" ist 1 Rt. zu berechnen, von einem schlimmen oder mittelmäßigem Pferd, welches 20 Rt. oder weniger wert ist, ist 1/2 Rt. zu berechnen."... und ob woll hiebey genucksamb erwogen daß zu diesen Zeiten Jharen einem jeden die ausgaben beschwerlich fallen, die eheste not diesfalß aber keine lengere verwilligungh erleiden kan oder will, so sollen vorerst auff diesmhall innerhalb 14 tagen nach dato diesen jedes Orts von Adell und Unadell die Restanten der Schornstein wie auch der Halbscheid der Vieheschatzungh bey gedribben und mit richtigen Registeren zur Pfennigmeisterei eingelieffert werden, mit goldt, silber, auch lebbendigen Viehe, und in fohrm was kauff und Lauff ist, in Mangell bharen gelts zu betzalen und ahn zu nehmmen, des wegen des Vatterlandts deputirte in allen quartalen nebben den Churfl. beampten und Richtern die Adeliche vor sich zu bescheiden und einen jetwedden zur schuldigkeit ahnzuweisen, auch allen receptoribus wie brauchlich von jedem hundert zween Rt. auf diesen Schatzungen, wegen der Licenten was einbracht wirtt, den zehenden penningh pro Solariis zu zu lagen und dho auch jemandt es wehre den wehr es wolle, hihin unwillich und ungehorsamb erzeigen, dardurch dem Vatterlandt groß Unheill verursachet würde, und gegen dieselbe ohne respect der Persohnen mit schleunigster execution zu verfharen. Die ubrige halbe Vieheschatzungh soll bis auffs fest S. Michaelis (=29.9.) einzufordern suspendirt werden, damit zum newen die Unterthanen sich in etwan zu ergriffen und bester außzubringen immittels aber die jenige noch mhals nit zu vergeßen, oder aus dem anschlagh zu verlosen, welche keine bestialien: sondern allerhandt parthirungh und nharungh geprauchen, das dieselbe nach absolchen gewin, gewerbe und auf ihr Vermoegen die weiniger nit ahnzuschlagen, wie ebenfals in dieser verderblichen Kriegszeitt und Lauff die erharungh gibt, da die reichen verarmen, die Handthirer, Wirthe, Beckere, Brawere und Handtwerckes Leuthe sich bereichern. Die vornembste güther und schult(en)hofe verwusten, hingegen geringe Kotter, straßenliggere, und andere geringe perthirer vermogentlich aufkommen, und daß ihrige augiren (=vermehren). Das hierumb in solgem pfall und bey allen itzigen extrordinari schatzungh und Contributionsauflagen, ohne praejudits nicht nach den alten Schatzregisteren zu verfharen, sondern ein jedes guth so schatzbhar ist, es wehre von geist-, adelich oder andern weltlichen gekaufft und gepraucht ohne abbrech oder verwüstungh der Heuser und fruchtbharen obsbaumen, nach der einsaedt und gegenwertiger nutzbarkeiten wie ebbenfals andere parthirer, Beckere, Brawere, als auch die nutzbhare Handtwercker auf ihre Nharungh, gewin, gewerbe und vermogenheit nach pillikeit ahn zuschlagen. Licent und Accisen verpleiben auch in vorigen standt darüber getrewe Licentmeistern zu beaiden wo dies zu Verbeßerungh ahnzuordnen, weilln sonsten andere ungelegenheiten vermuthet und befhoret werden, daß alle durchgehende Wahren ahn doselben ort, da sie im Landt die erste Licentstatt beruhren und antreffen, verlicentyrt, und als dan mit solgen freien Licenten und specification Zettull der wahren weiters paßiren konnen, wohin sie wollen, darunter auch daßjenige verstanden wirt, was etwan binnen landts zu verpleiben angeben, und doch darauß gefuhret werden konte, daß darumb ein solges obzwarn nit zu verlicentiiren doch zu beßerer aufsichtt und nachrichtungh zu prothokoliren und darüber richtige Verzeichnuß zu halten, wie auch Saltz, Eisen, ku(p)ffer, Bley, Galmey, was aus den Berchwerck herrürt und dem Landtsfürsten seinen besonderen Zehenpfenningh endtrichtet, von den Licenten befreiet und außbescheiden sein sollen. Schleißlich darbey zu gendencken daß in Stetten, Freyheiten und auf dem Lande allenthalben vorige Polliceyordtnungh mit kauffen und Verkauffen, Backen und Brawen auch allen andern partirungh observirt und vestgehalten, daß ungerechte zur Besserungh angezeigt, worin was recht ist gehandelt werden solle...".

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