Bernhard Vetter, Schultheiß zu Oberjettingen, wegen Friedensbruchs gef., jedoch auf Bitten und Fürbitten wieder freigel., gelobt eidesstattlich U. Er stellt 3 Bürgen, die sich verpflichten, im Falle des Bruchs dieser Verschreibung sich auf obrigkeitliche Mahnung zu stellen, wohin sie gewiesen würden, und nicht fortzugehen, bis sie 100 fl bezahlt hätten. - Bürgen: 1) Konrad Vetter, B. zu Herrenberg (Vater) 2) Aurelius und 3) Hans Kremer (Kromer), seine Schwestermänner, seßhaft zu Oberjettingen.