Der Kläger verweist auf ein RKG-Urteil von 1577, mit dem Anna von Virmond gegen ihre Verwandten das Recht auf das Erbe ihres Vaters zugesprochen worden war, in dessen Folge diese ihr in einem Vergleich eine Reihe von Gütern erblich übertragen hätten. Der Besitz dieser unter der Botmäßigkeit der Beklagten liegenden Güter (u.a. Dorf und Vogtei Elbrighausen (Kr. Brilon), der Zehnt zu Harfeld, der Hof zu Welleringhausen (Kr. Waldeck), die Grafschaft Züschen, ein Hof zu Eppe (Grafschaft Waldeck; Kr. Waldeck), die Hardt (Wald nördl. Medebach; Kr. Brilon), ein Hof zu Zwisse, ein Gut zu Berndorf (Berendorf; Kr. Waldeck) und die Zehnten zu Gellerskausen (wohl eher Gellinghausen bei Bödefeld, Kr. Meschede als Gellershausen westl. Bad Wildungen), Beckerskausen und Boddegfelde (wohl Bödefeld; Kr. Meschede)) sei inzwischen an seine (verstorbene) Frau und die gemeinsamen Kinder gekommen. Die Klage richtet sich dagegen, daß Virmond sich als angeblicher virmondscher Lehenserbe mit der nach Ansicht des Klägers unrichtigen Behauptung, es handle sich um Mannlehen, in immer mehr dieser Güter habe immittieren lassen. Das Mandat ordnet die Aufhebung erfolgter Belehnungen Virmonds und seine Emission aus den Gütern zugunsten des Klägers bis zu einem eventuellen rechtlichen Austrag in der Hauptsache an und wurde gegen Einwände der Beklagten bestätigt. Streit um dessen Ausführung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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