Search results
  • -4 of 332

Hans Morer, gen. Mörlin, B. zu Stuttgart, einige Zeit zu Stuttgart im Gefängnis gelegen, weil er unter Nichtachtung der Erbhuldigung die Stadt verlassen und weil er etliches Tuch und Garn, das seiner Frau und seinen Kindern zum Unterhalt dienen sollte, veräußert hatte, auf Fürbitte jedoch von der Leibesstrafe befreit und aus der Haft entlassen, schwört U. und gelobt, Ansprüche gegen andere Untertanen nur bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen und gegen deren Entscheidungen nur insoweit Einspruch zu erheben, als es die herzogliche Ordnung erlaubt. Außerdem verspricht er mit einem Eid, sich und sein Hab und Gut ohne Erlaubnis des Herzogs in keiner Weise zu verändern, ohne Einwilligung von Vogt und Gericht zu Stuttgart von seinem liegenden Vermögen nichts zu verkaufen und zu versetzen oder jemandes Bürge zu werden, ferner mit seiner Frau wieder zusammenzuleben, sie nicht mehr zu schlagen und zu beleidigen und künftig alle Wirtshäuser in- und außerhalb Stuttgarts zu meiden.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...