Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz verkündet den gütlichen Schied in der Streitsache zwischen Bischof Matthias von Speyer, seinem Kanzler, und der Stadt Speyer. Dieser sieht vor: [1.] Der Bischof von Speyer nimmt die Entschuldigung und Beteuerung der Stadt wegen der Beleidigungen ihm gegenüber an. [2.] In der Sache der Güter und Gülten der Stuhlbrüderschaft, die die Speyerer auf Gebot des Kaisers von wegen des Peter Schreier in Verbot gelegt und besetzt haben, wird dahin entschieden, dass die kaiserlichen Gebotbriefe mit Botschaft des Bischofs an den kaiserlichen Hof wiedergeschickt werden sollen und der Bischof auf eine Schlichtung des Streits hinwirken soll. Für die Beilegung des Streits sollen die von Speyer 200 Gulden ansetzen, wobei nähere Bestimmungen zum Einsetz des Geldes folgen. Die anwesenden Klaus von Rinkenberg (Rinckenberg), Bürgermeister sowie die Ratsleute Klaus König, Hans und Adam Weißhaar, Ratsleute zu Speyer, stellen eine Bevollmächtigung in der Sache aus. Die zu Kislau inhaftierten Bürger sollen sich wieder in Haft begeben, wenn keine Rachtung erzielt wird, in welchem Falle weitere beschriebene Rechtstage angesetzt werden sollen. Im Falle eines erzielten Vergleichs mit Peter Schreier sollen die Bürger auf Urfehde, doch unter Bezahlung ihrer Atzung, aus dem Gefängnis entlassen werden. [3.] Die vorherigen Rachtungen zwischen den Bischöfen, der Priesterschaft und der Gemeinde zu Speyer, insbesondere jene, die Erzbischof Konrad von Mainz und Kaiser Sigismund beschlossen und konfirmiert haben, sollen Bestand haben. [4.] In der Sache der neuen Mühle, die die Speyerer in der Vorstadt errichtet haben, sollen nach der Rachtung von Bischof Johann II. zu Speyer Erstattungen an die Geistlichkeit vorgenommen werden. Da diese noch nicht geschehen sind, soll der Bischof zu Speyer einen Rechtstag zum gütlichen Schied ansetzen. Sollte kein Vergleich erzielt werden, hat der Bischof von Worms einen rechtlichen Austrag vorzunehmen. [5.] Da die Kirchengemeinde zum Heiligen Grab zu Speyer vermeint, dass von der neuen Mühle Schäden an ihrer Kirche und Minderung am Bau geschehe, sollen unabhängige Werkmeister die Kirche besehen und den Bischof unterrichten, um sodann wie im vorherigen Punkt den Rechtsgang vorzunehmen. [6.] Der Unwille zwischen Eberhard Pfeil und Speyer soll abgestellt sein. [7.] Die Fehde zwischen Speyer und etlichen Edelleuten und deren Helfern, die Feinde der Stadt wegen Eberhard Pfeil und anderer Ansprachen geworden sind, soll abgestellt sein. Alle gegen Speyer erzielten Gebote in der Angelegenheit sollen annulliert werden. Den Speyerern soll Geleit gegeben und die Zuführung und der Wasserlauf ihrer Bäche nicht verhindert werden. Alle Ungnade, die sich zwischen dem Bischof von Speyer, dem Herzog Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Otto I. von Pfalz-Mosbach sowie dem Kurfürsten von der Pfalz ergeben hat, soll abgestellt sein. [7.] Der Schiedsvertrag geschieht ungeschadet früher geschlossener Rachtungen und Verträge. Beide Parteien, die die getreuliche Einhaltung der Artikel geloben und auf weiteren Rechtsgang verzichten, erhalten eine besiegelte Ausfertigung.