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Wolf Ortlieb, B. zu Wildberg, wegen strafbarer Handlungen zu Wildberg gef. und vor die Wahl gestellt, das Recht zu nehmen oder sich zu verschreiben, gelobt eidesstattlich U. und verspricht, zeitlebens in keine offene Zeche mehr zu gehen oder sonst in einem fremden Haus ohne Erlaubnis der Obrigkeit zu zechen, auch der Herrschaft zum Abtrag einen kleinen Frevel von 3 lb h zu bezahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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