Der Abt Diderick u. die gemeinen Capitelsherren zu Werden bekennen,
daß Sie, da es Ihnen an baarem Gelde fehle, dem in die äußerste Noth
gerathenen Propst u. Capitel zu St. Ludgeri in Helmstedt sowohl 1928 Rh.
Goldgulden Hauptstuhls, welche ihre Vorfahren einst dem Abte Conrad von
Gleichen, gegen Verpfändung sämmtlicher Abteigüter, vorgestreckt, als auch
2188 GoldG. an davon aufgelaufenen Zinsen u. daneben 198 Rh. GoldG., die der
Propst dem Abte Dietrich jüngst zur Ablösung verschiedener auf die
Abteigüter verschriebener benannter Renten dargeliehen habe, also eine
Schuldsumme von 4314 Rh. GoldG. zu entrichten - daß Sie demnach statt dessen
demselben sämmtliche, von dem Abt Dieterich, als er in dem dritten Jahre
seines Abteilichen Regiments anno 1479 zur Empfängniß der Huldigung des
Rathes u. der Bürger seiner Stadt Helmstedt u. zur Verleihung der Lehngüter
des Stifts an seine Mannschaft in das Land zu Sachsen geritten, gänzlich u.
all von seinen Vorvätern, den Äbten, versetzt, verschrieben u. verpfändet
gefundene, und danach von ihm nur zu einem sehr unbedeutenden Theile wieder
eingelösete, in Gütern u. Renten bestehende Abteigüter des Stifts von Werden
in u. außer Helmstedt, mit Ausnahme des Großen Hofes daselbst, auf welchen
der neue Abt zum Zeichen seiner Herrlichkeit geführt wird, so wie aller
Lehnwaare geistlicher u. weltlicher Lehen u. aller Herrschaft u.
Herrlichkeit der Abtei in u. außer Helmstedt, zu Gebrauch u. Nutzung unter
der Bewilligung, die auf Wiederkauf verkauften Güter, namentlich den großen
Abteihof u. das Schultamt wieder einzulösen, solange übertragen, bis Sie
ihnen, zur Wiedererstattung des Hauptstuhls u. Schadens 1,000 Rh. GoldG., u.
daneben die auf Wiedereinlösungen von ihnen verwandten Summen bezahlten;
wobei jedoch ausbedungen wird, daß, wenn sie bei der heiligen Reformation
von Bursfelde nicht bleiben, oder nicht aus dem Capitel zu Werden oder
Helmstedt einen Propst wählen, oder auch den hinsichtlich der Propstwahl u.
Klostervisitation getroffenen, hier ausführlich dargelegten Bestimmungen
nicht gehörig nachkommen würden, die ihnen überlassenen Abteigüter ohne
Zahlung der 1,000 Rh. GoldG. an die Abtei zurückfallen, die von ihnen mit
des Klosters Gelde von jetzt an eingelöseten Güter u. Ämter ihnen indessen
bis zur Wiedererstattung der darauf gewandten Summen verbleiben sollen; u.
ist zugleich ausgemacht, daß sie den Abt, wenn er mit höchstens 5 oder 6
Dienern u. Pferden nach Helmstedt kommt, unentgeltlich daselbst verpflegen,
u. ihm, zur Zehrung auf der Heimreise, 10 Rh. GoldG. geben, jedoch nicht
verpflichtet sind, die Kosten vieler Gastereien und großen Aufwandes zu
tragen. - Gegeven in dem jare unses heren 1483 ipso die Lamberti (17 Sept.)
- (Mit des Abts u. des Capitels von Werden Siegeln.)