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Der Abt Diderick u. die gemeinen Capitelsherren zu Werden bekennen, daß Sie, da es Ihnen an baarem Gelde fehle, dem in die äußerste Noth gerathenen Propst u. Capitel zu St. Ludgeri in Helmstedt sowohl 1928 Rh. Goldgulden Hauptstuhls, welche ihre Vorfahren einst dem Abte Conrad von Gleichen, gegen Verpfändung sämmtlicher Abteigüter, vorgestreckt, als auch 2188 GoldG. an davon aufgelaufenen Zinsen u. daneben 198 Rh. GoldG., die der Propst dem Abte Dietrich jüngst zur Ablösung verschiedener auf die Abteigüter verschriebener benannter Renten dargeliehen habe, also eine Schuldsumme von 4314 Rh. GoldG. zu entrichten - daß Sie demnach statt dessen demselben sämmtliche, von dem Abt Dieterich, als er in dem dritten Jahre seines Abteilichen Regiments anno 1479 zur Empfängniß der Huldigung des Rathes u. der Bürger seiner Stadt Helmstedt u. zur Verleihung der Lehngüter des Stifts an seine Mannschaft in das Land zu Sachsen geritten, gänzlich u. all von seinen Vorvätern, den Äbten, versetzt, verschrieben u. verpfändet gefundene, und danach von ihm nur zu einem sehr unbedeutenden Theile wieder eingelösete, in Gütern u. Renten bestehende Abteigüter des Stifts von Werden in u. außer Helmstedt, mit Ausnahme des Großen Hofes daselbst, auf welchen der neue Abt zum Zeichen seiner Herrlichkeit geführt wird, so wie aller Lehnwaare geistlicher u. weltlicher Lehen u. aller Herrschaft u. Herrlichkeit der Abtei in u. außer Helmstedt, zu Gebrauch u. Nutzung unter der Bewilligung, die auf Wiederkauf verkauften Güter, namentlich den großen Abteihof u. das Schultamt wieder einzulösen, solange übertragen, bis Sie ihnen, zur Wiedererstattung des Hauptstuhls u. Schadens 1,000 Rh. GoldG., u. daneben die auf Wiedereinlösungen von ihnen verwandten Summen bezahlten; wobei jedoch ausbedungen wird, daß, wenn sie bei der heiligen Reformation von Bursfelde nicht bleiben, oder nicht aus dem Capitel zu Werden oder Helmstedt einen Propst wählen, oder auch den hinsichtlich der Propstwahl u. Klostervisitation getroffenen, hier ausführlich dargelegten Bestimmungen nicht gehörig nachkommen würden, die ihnen überlassenen Abteigüter ohne Zahlung der 1,000 Rh. GoldG. an die Abtei zurückfallen, die von ihnen mit des Klosters Gelde von jetzt an eingelöseten Güter u. Ämter ihnen indessen bis zur Wiedererstattung der darauf gewandten Summen verbleiben sollen; u. ist zugleich ausgemacht, daß sie den Abt, wenn er mit höchstens 5 oder 6 Dienern u. Pferden nach Helmstedt kommt, unentgeltlich daselbst verpflegen, u. ihm, zur Zehrung auf der Heimreise, 10 Rh. GoldG. geben, jedoch nicht verpflichtet sind, die Kosten vieler Gastereien und großen Aufwandes zu tragen. - Gegeven in dem jare unses heren 1483 ipso die Lamberti (17 Sept.) - (Mit des Abts u. des Capitels von Werden Siegeln.)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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