Die vormals reichsafterlehenbaren Regalien und Rechte im dem limpurg-gaildorf-wurmbrandischen Landesteil der Grafschaft Limpurg, welche sich nach der Konsolidation der der Krone Württemberg zuständig gewesenen Hälfte des Lehens über diesen Landesteil auf die andere Hälfte alein beschränken (Mann- und Frauenlehen)