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Kaiser Maximilian I. bestätigt der Reichsstadt Schwäbisch Hall ihr in einigen Punkten vom Gemeinen Recht abweichendes und nachfolgend eingehend dargelegtes Erbrecht (betr. die Ansprüche überlebender Ehegatten und deren Kinder sowie der aus etwaigen nachfolgenden ehelichen Verbindungen der Gatten hervorgehenden Kinder). An alle Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten, Städte, Amtleute, Richter und sonstigen Obrigkeiten im Reich ergeht der Befehl, das der Stadt Hall hiermit konfirmierte Recht zu achten und nicht dagegen zu handeln, bei Vermeidung kaiserlicher Ungnade und einer Pön von 20 Mark lötigen Goldes.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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