Dem Landesherrn von dem durch Auswanderung, Vererbung oder Vermächtnis aus der Provinz Geldern entzogenen Vermögen zustehendes Abzugs- (Abschoß-) Recht, Befreiung hiervon in besonderen Fällen und gegenseitige Aufhebung desselben zwischen Geldern und einigen der benachbarten Staaten