Hans Wolf, Michel Ege und Ulrich Schmidt, alle B. und verordnete Untergänger zu Stuttgart in der Stadt, urteilen in zweiter Instanz in der Streitsache des Michel Bettlinger von Sielmingen, Kläger, und des Hans Hahn, Schultheiß daselbst, in Vertretung der Herrschaft, Beklagter, wegen des Wasserablaufs zwischen des Klägers Hofreite und der Herrschaft Zehntscheuer zu Obersielmingen, nachdem vom Untergang von Ober- und Untersielmingen gemäß inserierten Urteils gegen den Kläger entschieden wurde. Der Untergang urteilt nach Anhörung beider Parteien und nach Augenschein zu gen. Bedingungen. Die Untergangskosten gehen zu 3/4 zu Lasten des Klägers und zu 1/4 zu Lasten des Beklagten.