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Karl Landgraf von Hessen[-Kassel] bekundet für sich und seine
Nachkommen, dass von seinen Bevollmächtigten und denen des [Konstantin
von Buttlar,]...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1721-1730
1724 Juni 22
Ausfertigung, Pergamentlibell, mit rot-blau-weißer Seidenschnur angehängtes Siegel in Holzkapsel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen Caßell den 22ten Iunii 1724
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Karl Landgraf von Hessen[-Kassel] bekundet für sich und seine Nachkommen, dass von seinen Bevollmächtigten und denen des [Konstantin von Buttlar,] Abt von Fulda, wegen der Streitigkeiten über die Schutzrechte in Neukirchen und weitere Angelegenheiten der im Folgenden inserierte Vergleich geschlossen worden ist. Der Landgraf bekundet, dass er den Vergleich in vollem Umfang angenommen hat und ihn stets und uneingeschränkt einhalten wird. Der Vergleich ist zweifach ausgefertigt, unterschrieben und besiegelt worden; jede Seite hat ein Exemplar erhalten. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels des Landgrafen Karl. Handlungsort: Kassel. Inserierte Urkunde von 1723 Oktober 1/1724 März 24: Es wird bekundet, dass es zwischen Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, und Karl (Carl) Landgraf von Hessen[-Kassel] über die Landeshoheit und die Schutzrechte (schutzgerechtigkeith) über das Dorf Neukirchen an der Haun, die vom Landgrafen beansprucht worden sind, seit 1710 (von dem 1710ten iahr hero) zu Streitigkeiten gekommen ist. Der seit einiger Zeit vor dem Reichshofgericht geführte Prozess war so weit fortgeschritten, dass beide Seiten aufgefordert wurden, ihre Urkunden zur Anerkennung (ad recognoscendum) vorzulegen. Darauf haben die Streitparteien entschieden, ihre Streitigkeiten zur Aufrechterhaltung eines guten nachbarschaftlichen Einvernehmens gütlich beizulegen. Die am Schluss dieses Vergleichs genannten Bevollmächtigten beider Streitparteien haben sich in Bebra in Hessen getroffen und den vorliegenden Vergleich zur Ratifizierung durch die Streitparteien ausgehandelt. 1. Beide Streitparteien hätten die Streitigkeiten über Neukirchen lieber im Rahmen eines Tauschs beigelegt. Wegen der engen Verbindung des Orts mit dem Gericht Neukirchen hat sich dies jedoch als undurchführbar erwiesen. Auch der Tausch des gesamten Gerichts ist von beiden Streitparteien nicht befürwortet worden. 2. Der Landgraf von Hessen-Kassel hat daher dem Abt von Fulda die vollständige (in omnibus et per omnia) Landeshoheit über das Dorf Neukirchen dauerhaft abgetreten. 3. Der jährliche Schutzzins (schutzfrucht) in Höhe von vier Kammergulden, jeder Gulden zu 28 hessischen Albus, und acht hessischen Albus an Geld, acht Vierteln Getreide und drei Kammergulden und 14 hessischen Albus für die Weidenutzung, der vom Dorf Neukirchen an das Amt Hauneck gezahlt worden ist, steht weiterhin Hessen-Kassel zu. Der Abt von Fulda verzichtet im Gegenzug auf alle bislang ausgeübten Schutzrechte. Wenn die Untertanen des Abts im Dorf Neukirchen bedroht werden, muss der Abt von Hessen-Kassel den Schutz erbitten. 4. Es ist festgestellt worden, was der hessen-kasselische Rentmeister in Holzheim von 1710 bis zur Besitzabtretung (deoccupation) des Dorfs Neukirchen im vorigen Jahr [1722 oder 1723] eingenommen hat. Der Rentmeister hat eine Abrechnung zu erstellen und die Einnahmen an Fulda zu übergeben; ebenso hat er die an sich genommenen Urkunden des Dorfs und Gerichts Neukirchen auszuhändigen. Der vor dem Reichsgerichtshof anhängige Prozess ist hiermit aufgehoben. 5. Sobald für die beiden Höfe der von Romrod im Dorf Neukirchen die Nutzung des Pfandes durch den Gläubiger (antichresis et quantum crediti) festgestellt worden ist, wird Fulda den Empfang (annehmung) der Pfandsumme nicht weiter behindern (difficultiren). 6. Hessen-Kassel beansprucht Zinse und Dienste, die auf einem Haus auf dem Burggraben [in Neukirchen] ruhen und die im Register der von Romrod vermerkt sind. Die Zinse und Dienste sind zuvor nach Holzheim geleistet worden, stehen seit einiger Zeit aber aus; der Besitzer des Hauses muss deswegen aber noch befragt werden. Fulda sagt zu, die Angelegenheit unter Hinzuziehung des Rentmeisters in Holzheim umgehend zu untersuchen. 7. Die Grenze zwischen den Fuldaer Ämtern Burghaun, Fürsteneck und Geisa (Geyß) sowie den hessen-kasselischen Ämtern Hauneck, Landeck und Vacha soll begangen werden. Die unstrittigen Grenzabschnitte sollen mit Grenzsteinen markiert werden; die Kosten werden geteilt. Die strittigen Grenzabschnitte bedürfen der Zustimmung Fuldas und Hessen-Kassels. Die Grenzbegehung soll auch die Grenze des Oberamts Schwarzenfels beinhalten. Für die jährliche Grenzbegehung wird als Termin Mai 7 (der 7te Maii) festgelegt. Fehlt eine der beiden Parteien bei der Grenzbegehung, hat die andere das Recht, die Grenze allein zu begehen und gefundene Mängel zu beheben. Die Instandhaltungskosten der Grenzsteine werden geteilt. Sind Beamte einer Partei aus triftigen Gründen verhindert, sollen sie dies rechtzeitig mitteilen; es wird dann ein neuer Termin vereinbart, der innerhalb der nächsten vier Wochen liegen muss. Da sich die Grenzsteine im Lauf der Zeit absenken oder auch ganz verschwinden, sollen nicht nur die Distanz zwischen den einzelnen Grenzsteinen gemessen, sondern auch unveränderliche Geländemerkmale bei der Steinsetzung notiert werden. 8. Der Landgraf von Hessen-Kassel hat vor einiger Zeit von der Familie von Trott die Beiersmühle bzw. die Wüstung in Bernsdorf [Wüstung zwischen Süss und Richelsdorf] und von der Familie von Baumbach das große und kleine Vorwerk auf dem Berg bei Iba erworben. Der Abt von Fulda verspricht, an den Landgrafen und dessen Nachfolger keine lehnsrechtlichen Ansprüche auf diese Güter zu stellen. 9. Den Fuldaer und hessen-kasselischen Untertanen sollen durch diesen Vergleich keine Nachteile entstehen. Die Güter und Rechte der Untertanen in den jeweiligen Landesgebieten bleiben unbeeinträchtigt. Außerdem sollen den Untertanen keine widerrechtlichen Abgaben auferlegt werden. Ankündigung der Unterfertigung. Handlungsorte: Kassel und Fulda. (Geschehen Caßell den 1ten 8bris 1723 und Fulda den 24ten Mertz 1724). Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Gerhard Georg von Schildeck / fürstlich fuldischer deputatus; Io[h]an[n] Christoph Gru/semann fürstlich heßischer / deputatus). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Carl l[and]g[raf] [von] H[essen] manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Landgraf Karl
Vgl. zur Wüstung Bernsdorf Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 41.
Ein Albus (= Weißpfennig) bezeichnet eine seit dem 14. Jahrhundert gebräuchliche Silberscheidemünze, die bis ins 19. Jhd. vor allem im Rheinland, später auch in Hessen geprägt wurde. Ein Albus galt in Hessen neun Pfennige.
Vgl. Nr. 2159.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.