Herzog Ulrich von Württemberg und Landgraf Philipp von Hessen beurkunden einen Vergleich zwischen ersterem und Wilhelm von Sternenfels wegen einiger strittiger Rechtsverhältnisse zu Kürnbach (Besetzung des Schultheissenamts, Sternenfelsischer Einsammler, genannt Amtmann, Vogtgerichte und Malefiz, Vorlese der freien Weingärten, Verleihung der gemeinen Egärten und Weiden, Einziehung einer Herzog Ulrich gehörenden Hofstatt).