Martin Krauch, B. zu Waldenbuch, verzichtet auf Grund einer gütlichen Vereinbarung mit den herrschaftlichen Rentkammerräten, dem Baumeister und den Untergängern von Stuttgart auf sein herkömmliches Recht, von der Allmende herab durch den neuerdings anläßlich der Errichtung eines Anbaus am Schloß Waldenbuch durch Hz. Ludwig mit einer Mauer umfaßten Hof in seine anstoßende Scheune und Behausung zu fahren. Der A. behält sich jedoch das Recht vor, zum Hoftor ein- und auszufahren und das Dach zu besteigen, wenn seine gegen den Hof gelegene Scheunenhälfte ausgebessert, neu gebaut oder gedeckt werden muß.