1539 Okt. 24 - Stuttgart Herzog Ulrich von Württemberg beurkundet: Die Schlichtung der Auseinandersetzungen zwischen Bürgermeister, Gericht und Gemeinde der Stadt Sindringen, Kläger, einerseits und Wendel Krimm (Krymen), Hofmeier zu Buchhof [bei Ohrnberg] (Hohenbuch), Beklagter, andererseits wurde vor etlichen Jahren durch Dr. Johann Faut, [württembergischer Rat und Kanzleiadvokat], gemeiner Obmann, Konrad von Helmstatt, Zusatz derer von Sindringen, und Jakob von Bernhausen, Zusatz des Meiers, in Angriff genommen, aber nicht abgeschlossen und fiel mit der Rückeroberung des Fürstentums Württemberg [1534] an den A. Die Parteien haben die Sache am 22. Aug. 1537 Hofmeister und Räten zur rechtlichen Entscheidung übergeben. Diese haben am oben gen. Tag mit Urteil zu Recht erkannt: 1) Der Meier ist den Klägern wegen der Gemarkungsgrenze und des Gehölzes oben am Berg beim Hof nichts schuldig. 2) Der Meier ist den Klägern wegen seines Wasserbaus am Kocher nichts schuldig. 3) Falls die Kläger dem Hofmeier Steuer und Bede nicht erlassen, haben sie ihn vor seinem ordentlichen Richter zu verklagen. - Der Meier erhält auf Anfordern eine Ausf. des Urteils. Siegler: der A. (Gerichts Insigel) Ausf. Perg., 10 Bll. Folio - 1 Sg. abg., Reste der schwarz-weißen Seidenkordel - U.: Nikolaus [Müller gen.] Maier, [württembergischer Kanzler] - auf dem vorderen Bl. Taxvermerk - Rücktitel: Nro 1. Vertrag zwischen dem Hoffbaurn zu Buchhoff und denen von Sindringen de ao. 1539. Bem.: Im Findbuch von 1825 S. 89 zusätzlich zum Verweis auf das Diplomatar von 1619 nachgetragen: Anno 1827 [das Original] erhalten. Prov: Krimm, Meier zu Buchhof