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Dietrich Noll, Hintersasse des Frauenklosters Urspring zu Schmiechen, der Herrschaft Württemberg leibeigen, auf Veranlassung der Äbtissin von Urspring zu Münsingen gef., weil er sich gegen sie empört und Angehörigen des Klosters Gewalt antun wollte, auch etliche unbewaffnete Klosterleute auf offener, freier Land- und Königstraße niedergeschlagen und verwundet sowie Untertanen des Klosters wegen vermeintlicher Forderungen vor fremde Gerichte gezogen hatte, jedoch auf seine Bitte wieder freigel., schwört U., in die er Äbtissin und Kloster Urspring einschließt, und gelobt eidlich, Untertanen des Klosters nur bei einheimischen Gerichten zu beklagen, den Geboten der Äbtissin, ihrer Amtleute und der Fünfer zu Schmiechen allezeit zu gehorchen und die Ehehaften des Dorfs (die Dorfrechte) zu beachten. Er leistet Bürgschaft mit 30 fl und stellt zwei Bürgen, die sich an Eides Statt verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser Verschreibung binnen Monatsfrist wider ins Gefängnis zu Münsingen einzuliefern, andernfalls der Herrschaft Württemberg und den Klosterfrauen von Urspring die gen. Summe zu bezahlen und mit ihren Gütern dafür zu haften. - Bürgen: 1) Hans Geyer 2) Bartholomäus Moßman, beide zu Schmiechen, seine Tochtermänner.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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