Schenk Friedrich [III.], Herr zu Limpurg, und Bürgermeister, Räte und Bürger zu Hall bekunden ihren Vergleich über das Flößen von Holz auf dem Kocher bei den Festen Kransberg (Kranchsperg), Gaildorf, Buchhorn und Limpurg: Es ist Mühlzoll zu entrichten an den Mühlen in Fichtenberg (Vihberg), an der Kronmühle, zu Mittelrot, Unterrot (Niedernrot), zu Kransberg (Kranchsperg), an der Heimenmühle (Heymenmühle), zu Münster, Gaildorf, Altdorf, Michelbach und an der Störenmühle unter Limpurg. Der Zoll ist berechnet nach Stück Treibholz, gebundenem und ungebundenem Holz und beträgt 3-6 Heller und zu genannten Zeiten an genannten Stellen auch 3 Stauden Holz. Der Herrenzoll beträgt je Stück bei Hall herausgezogenes Treibholz 1 Gulden rheinisch. Am Schenk Friedrich gehörigen Steinach zwischen der Störenmühle bis zur Kochengasse dürfen die Sieder Floßholz aufsetzen, nicht aber auf dem Mühlwöhrd im Kocher unterhalb des Wehrs der Störenmühle. Zollhinterziehung kann der Schenk ohne Einfluß der von Hall bestrafen. Der Schenk kann Wälder bannen und das Schälen von Treibholz darin verbieten.