Search results
  • 384 of 2,210

Paule Dreher ("Dreer") zu der Rottach (=Rotachmühle) bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm auf Lebenszeit die Mühle zu der Rottach verliehen hat. Er muß sie persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf sie nicht "schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten muß er Zins und Hubgült ("haubgült") ausweislich von Urbar und Rodel entrichten, alles in Ravensburger Maß und Währung. Die Mühle fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall. Sie muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...