Nach Würdigung der Anträge, Einlassungen und Schriftsätze der Parteien bzw. ihrer Rechtsvertreter (im Text inseriert) sowie nach durchgeführter Zeugenvernehmung urteilen Kammerrichter und Assessoren des kaiserlichen Kammergerichts in dem Rechtsstreit: Erasmus (Asmus) Herr und Schenk zu Limpurg als Erbe seines verstorbenen Vaters Gottfried (Kläger) ./. Wolf von Vellberg (Beklagter) wegen Verletzung der reichslehenbaren limpurgischen Jagdrechte in den oberhalb der Bühler gelegenen Gehölzen "Frauenklinge", "Roschbühl", "Hetterloch" und "Hochelberg", dass die strittigen Jagdrechte und die damit verbundenen sonstigen Befugnisse zu gleichen Teilen beiden Parteien zustehen; die denselben bisher erwachsenen Gerichtskosten sollen gegeneinander verrechnet werden.