Nachdem Hans Lang zu Eltershofen bei der Erbteilung seines Schwagers Götz Zweifel ein nach Anstößern beschriebener, etwa 1 1/2 Morgen umfassender Acker in dem Eichholz bei Eltershofen angefallen ist, gelobt er auch namens seiner Erben dem Lehensherrn Friedrich Schletz zu Schwäbisch Hall die akkurate Befolgung der im folgenden eingehend beschriebenen Pächterpflichten. Für den Fall, dass einige von Langs namentlich aufgeführten Verwandten oder deren Erben dessen Belehnung anfechten sollten, verspricht der Aussteller Vertretung und Schadloshaltung des Lehensherrn.