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Die Verweser des Vogtamts und das Gericht der Stadt Stuttgart urteilen zwischen Dr. Philipp Erer, Rat und Vogt zu Stuttgart, als Anwalt König Ferdinands I., Kläger, und Hans Zehender, Hofmeister des Esslinger Spitalhofs zu Hohenheim, Beklagtem, wegen der hohen und niederen Obrigkeit der Herrschaft Württemberg zu Hohenheim. Die Hofmeister und Knechte des halben Hofs zu Hohenheim waren auf das Verbot derer von Esslingen hin weder im Vogteigericht erschienen noch hatten sie den Geboten des Schultheißen zu Plieningen Gehorsam geleistet. Die Richter entscheiden nach Anhören beider Parteien und Vernehmung der Zeugen, des Schultheißen und Gerichts zu Plieningen, des anderen Hofmeiers Gall Replin, des Hans Vigel, des Jakob Biecheler und des Hans Rück, daß Hans Zehender wegen seines Ungehorsams zu seiner bereits erlittenen Strafe noch einen Tag und eine Nacht 'in der Katze' (städt. Gefängnis) büßen und seine aufgelaufenen Unkosten tragen soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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