Kilian Turnbläser, Pfarrer, Martin Senglin und Ulrich Stauß, die beiden verordneten Heiligenpfleger der Pfarrkirche zu Lautlingen, beurkunden für sich und alle ihre Nachkommen, dass ihr gebietender Junker Friedrich Dietegen von Westerstetten und Drackenstein zu der Wildentierberg und Lautlingen in Anbetracht seines Todes für sich selbst, seine Ehefrau Anna Maria von Westerstetten, geborene Wendler von Pregroth, ihre verstorbenen Eltern, ihre Guttäter und Verwandten, seien sie am Leben oder bereits tot, und alle Seelen zu Trost und Heil eine ewige Jahrzeit in der Pfarrkirche zu Lautlingen gestiftet und dafür vier Gült- oder Zinsbriefe aus Pergament über 100 fl Hauptgut und jährlich 5 fl an den vier Fronfastentagen übergeben hat. Die Jahrzeit soll jedes Jahr an den vier Fronfastentagen zu Lautlingen durch den Priester und Pfarrherren begangen werden. Der Pfarrherr soll dabei jedes Mal ein Amt von der heiligen Messe zum Lobe Gottes singen oder lesen, wie es in das Seelbuch zu Lautlingen eintragen und von der Hand des Pfarrherren beschrieben wurde. Die 100 fl Hauptgut wurden in vier Teile geteilt und mit den vier unterschiedlichen Urkunden für Zinsen angelegt, so dass auf den Sonntag Cantate, 24. August (Sancti Bartholmaei tag), 25. November (Sanctae Catharina tag) und 2. Februar (unser lieben frawen liechtmeß tag) jedes Mal ein 1 fl und 1 Ort als Zinsen anfallen. Der Pfarrherr zu Lautlingen und die Heiligenpfleger sollen für das Aufstecken von Wachs und Kerzen 1 Ort von 1 fl erhalten. 3 Ort von 1 fl sollen der Pfarrherr und die Heiligenpfleger an die armen Leute zu Lautlingen oder an die Gottesdiensbesucher verteilt werden. Wenn das Dorf Lautlingen früher oder später in fremde Hände und und Gewalt kommt, sei es durch Krieg, Gewalt, Kauf, Tausch oder auf andere Art und Weise, und dadurch die altwahre katholische Religion geändert wird und die gestiftete Messe nicht mehr begangen werden kann, können die 100 fl Hauptgut und doie 5 fl Zins nach dem Willen des Stifters durch ihn, seine Erben und Nachkommen wieder an sich ziehen. Der Pfarrer, die Heiligen- oder Pfarrpfleger und ihre Nachfolger müssen in diesem Fall das Hauptgut bei halbjähriger Kündigungsfrist mit den entstandenen Zinsen wieder zurückgeben. Wenn die 5 fl Zins teilweise abgelöst werden, soll das Hauptgut wieder angelegt werden, damit die Stiftung an den vier Fronfastentagen eingehalten werden kann.