Lienhard Schultheiß zu Gaisdorf, der mit Vorwissen und Billigung des Rates zu Schwäbisch Hall dem Martin Wüst zu Enslingen einen nach Lage und Anstößern näher beschriebenen Acker, bisher Bestandteil des Wüst'schen Erblehengutes, für freieigen und unbelastet abgekauft hat, verschreibt genannter Stadt aus diesem Acker zwei Schillinge und ein Herbsthuhn jährlicher und ewiger Herrengülte, gelobt stets pünktliche und vollständige Abgabenentrichtung und bei allen künftigen Besitzwechseln ordentliche Aufgabe und Neupachtung des Gutes "nach herrengült gewonhait vnd recht" und räumt für den Fall der Verletzung seiner Vertragspflichten dem Rat oder dessen Amtsnachfolgern auch namens seiner Erben Pfändungsrechte gegen dasselbe bis zur Höhe des entstandenen Schadens ein.