Herzog Ludwig IX. von Bayern-Landshut bekundet, dass Kurfürst Friedrich von der Pfalz, Bischof Rudolf II. von Würzburg und er in gütlicher Einung miteinander stehen, dass keiner ohne Zustimmung der anderen mit Markgraf Albrecht III. von Brandenburg oder anderen eine Einung oder Übereinkunft abschliessen darf, wenn darin nicht die zwei anderen Verbündeten und ihre Einung ausgenommen werden. Nachdem zwischen Bischof Rudolf und Markgraf Albrecht Irrungen über den Guldenzoll entstanden sind, gewährt Herzog Ludwig, dass Bischof und Markgraf eine Vereinbarung darüber abschließen mögen. Herzog Ludwig und Pfalzgraf Friedrich, der ebenfalls seine Zustimmung gegeben hat, sollen von der Vereinbarung ausgenommen werden, wobei die Einung auch sonst in allen Artikeln unverletzt bestehen bleiben soll. Darüber hat Bischof Rudolf eine besiegelte Verschreibung ausgestellt, worin Herzog Ludwig auch zugesichert wird, das dessen Land, Leute und Untertanen am Guldenzoll nicht höher beschwert werden sollen als von alters her und insbesondere bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Würzburger Bischof vom Kaiser [Friedrich III.] den Guldenzoll erlangt hatte [wohl 02.04.1468, s. Bemerkung].

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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