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Vertrag zwischen der Herrschaft und den Backnanger Amtsverwandten, so zum Cottenweiler See dienstbar, dass sie, weil der See eingegangen und zu einer Wiese gerichtet worden, ihnen aber wegen ihrer schuldigen Dienste, dies abzumähen, das Heu und Ohmd zu dörren und einzuführen zugemutet werden wollen, da sie zuvor nur alle 5 Jahre, wenn der See gefischt worden, fronen müssten, statt solcher Fronen jährl. 70 fl. 45 x. Dienstgeld erlegen sollen und wollen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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