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Peter, Weber zu Eckartshausen, Besitzer eines der Pfarrkirche St. Peter und Paul in (Ober-)Steinach gehörenden und gültbaren Gütleins in Eckartshausen, bestätigt, dass er, solange er dasselbe besessen hat, gemäß "uralten Briefen" Gülten in bestimmter Höhe entrichtet hat. Auf dass der Kirche zukünftig durch "veraltung der brief" kein Schaden erwachse, bekennt der Aussteller, dass sein Gut jährlich 1 lb d und ein Herbsthuhn zu entrichten schuldig ist, und gelobt hiermit auch namens seiner Erben an Eides statt, den Kirchenpflegern diese Herrengülte künftig jeweils auf Martini zu bezahlen, für den Unterlassungsfall räumt er denselben Pfändungsrechte bis zur Höhe der jeweiligen Extanzen ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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